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Klausur WS 05/06

Userbild von Anonym
anonym
am 06.02.06
ich muss euch nun allen enttäuschen die verrichtunggehilfe geschrieben. Es handelt sich um einen Erfüllungsgehilfen!!! :-D

Hier der Beweiss

Handeln "bei Erfüllung" und "bei Gelegenheit der Erfüllung"
Fraglich ist, ob der Schuldner nur für ein solches Verschulden des Helfers einstehen muss, das in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung steht ("bei Erfüllung"), oder ob auch ein schuldhaftes Verhalten des Gehilfen "bei Gelegenheit" der Erfüllung dem Schuldner zuzurechnen ist.

Diese strittige Frage mag an folgendem Beispielsfall verdeutlicht werden:

Der Malermeister M wird von E mit dem Anstrich der Fensterrahmen im Haus des E betraut. M schickt zu diesem Zweck seinen Gesellen G, der schon seit Jahren zu dessen vollsten Zufriedenheit für M arbeitet. G tropft aber an diesem Tag leider nicht nur Farbe auf den Parkettfußboden des E (der Boden muss daraufhin professionell gereinigt werden), er raucht auch während des Streichens eine Zigarette, deren Glut auf den auf dem Parkett liegenden Perserteppich des E fällt und diesen versengt. Beim Verlassen der Wohnung stiehlt G obendrein noch ein wertvolles Feuerzeug, welches er auf der Garderobe liegen sieht.

E verlangt nun von M Schadensersatz wegen der Reinigung des Bodens, wegen der Reparatur des Teppichs sowie wegen des gestohlenen Feuerzeuges. Zu Recht?

Im genannten Beispiel hat G den Boden sicherlich "bei Erfüllung" verunreinigt. Insoweit muss M das Verschulden des G unproblematisch nach § 278 BGB vertreten. Der Diebstahl des Feuerzeuges geschah hingegen ohne Zweifel nicht "bei Erfüllung", sondern "bei Gelegenheit" der Erfüllung. Etwas zweifelhaft ist die Einordnung der Verursachung der Brandflecken, denn das Rauchen der Zigarette geschah zwar nicht "zur Erfüllung", aber doch "während der Erfüllung".

Die Entscheidung, ob der Schuldner für eine Verhaltensweise seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, sollte letztlich nicht an Begrifflichkeiten, sondern daran orientiert sein, ob den Schuldner - hätte er selbst gehandelt - vertragliche, dem Verhalten des Gehilfen entgegengesetzte Verhaltenspflichten getroffen hätten. Insoweit ist im Beispielsfall eine Einstandspflicht des M für die Schäden an Parkett und Teppich jedenfalls zu bejahen, denn den Schuldner trifft die Pflicht, mit den Gegenständen des Gläubigers, mit welchen er während der Erfüllung seiner Pflichten in Berührung kommt, sorgfältig umzugehen.

Quelle:

http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/bgb278.htm

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Userbild von Anonym
anonym
am 06.02.06
ich bezweifle, dass es ein EG ist.. können doch nicht 90% der studenten die klatti falsch verstanden haben! :vortragen:

außerdem kann es ja ein EG sein, wenn er aber unbeteiligte dritte mit rein zieht (wie in unserem fall), wird es ein VG.. würd ich mal sagen! oo-/

in deinem text wird ja nicht mal vom verrichtungsgehilfen gesprochen.. vielleicht hat ihn der autor nicht mit einbezogen oder was weiß ich :dizzy:
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 06.02.06
es ist kein erfüllungsgehilfe!!!

man brauch sich doch nur mal das Beispiel in Frank Leinewebers Skript,das ist identisch mit dem Beispiel aus der heutigen klausur,nur in einem anderen zusammenhang!
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Userbild von Anonym
anonym
am 06.02.06

Zitat:


Original geschrieben von susi86

außerdem kann es ja ein EG sein, wenn er aber unbeteiligte dritte mit rein zieht (wie in unserem fall), wird es ein VG.. würd ich mal sagen! oo-/



Erfüllungsgehilfe ist also, wer vom Schuldner willentlich zur Erfüllung einer sich aus der Sonderverbindung ergebenen Verbindlichkeit eingesetzt wird.

Die Voraussetzung, dass der Gehilfe mit Wissen des Schuldners handeln muss, begründet sich nicht nur aus dem Gesetzestext, sondern auch aus dem Zweck des § 278 BGB. Eine Einstandspflicht und Verantwortlichkeit des Schuldners für ungebetene Einmischungen Dritter wäre schwerlich zu begründen. Zu beachten ist jedoch, dass der Schuldner der Tätigkeit eines ohne sein Wissen handelnden Helfers nachträglich zustimmen und den Helfer damit zum Erfüllungsgehilfen machen kann.

Für den Begriff des Erfüllungsgehilfen sind die Rechtsbeziehungen zwischen Gehilfe und Schuldner unerheblich, insbesondere muss zwischen ihnen kein Schuldverhältnis bestehen. Auch setzt § 278 BGB - anders als § 831 BGB - keine besondere soziale Abhängigkeit des Gehilfen voraus. Dementsprechend kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe sein.

Beispiel: Ein Vermieter beauftragt einen Elektriker zum Austausch von Kabeln in der Wohnung des Mieters. Verursacht der Elektriker nun durch Fahrlässigkeit einen Brand, durch den die Möbel des Mieters beschädigt werden, so wird die Fahrlässigkeit dem Vermieter gemäß § 278 S. 1 BGB zugerechnet und dieser haftet dem Mieter aus dem Mietvertrag für die entstandenen Schäden.

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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 06.02.06
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Willen des Anspruchsgegners (Geschäftsherr) in dessen Geschäftsbereich weisungsabhängig tätig ist. Das Weisungsrecht ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Anspruchsgegner die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen, oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Im Gegensatz zum (vertraglichen) Erfüllungsgehilfen wird der (deliktische) Verrichtungsgehilfe durch seine Weisungsabhängigkeit bestimmt. Beispiele:
+ Arbeitnehmer
+ Assistenzarzt im Krankenhaus
+ Rausschmeißer in einer Discothek (BGH VersR 1975, 520).

hoffe das bringt nochmal klarheit
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Userbild von mirolino
mirolino
am 06.02.06

Zitat:


Original geschrieben von FeNoMEn

es ist kein erfüllungsgehilfe!!!

man brauch sich doch nur mal das Beispiel in Frank Leinewebers Skript,das ist identisch mit dem Beispiel aus der heutigen klausur,nur in einem anderen zusammenhang!


nein ist es nicht im fall aus dem Script, den da gibts einen sehr wichtigen Unterschied! Im script handelt der geselle nicht in Ausführung sondern in Gelegenheit, es wird ja nicht beschrieben das er etwas an dem Bild machen soll. In unserem Fall ist der Malergeselle in Ausführung wo es zum vershcütten der farbe kommt. Auserdem wäre es meiner meinung nach in keinster weise praxisnah wenn der Geselle den Schaden übernehmen müsste, ist ja normal beim malern das mal ein farbtopf umfällt, das hat auch nichts mit den qualitäten des gesellen zu tun, was ja bedeuten würde das der malermeister nach der exculpationsmöglichkeit die schuld von sich weißen könnte und der geselle müsste für den schaden aufkommen. naja wir werden ja sehn was richtig ist. aber ich lehn mich net zu weit ausm fenster, hab nicht viel plan von recht :-)
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juster
am 06.02.06
Naja bis auf bei einem herrscht doch klarheit
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 06.02.06
nochmal ne kurze frage zu der aufgabe.

war die person der farbe auf den mantel getropft wurde vertragspartner oder nicht?
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Userbild von zeusin
zeusin
am 06.02.06
nein, war ein Hausbewohner, der mit dem Vertrag nichts zu tun hatte
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 06.02.06
dann müsste es meiner meinung nach verrichtungsgehilfe sein.wenn die person die farbe auf den mantel getropft wurde vertragspartner gewesen wäre dann wäre es erfüllungsgehilfe!
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