Was ist Kindergeld?
Mit jedem Familienmitglied steigen die Gesamtausgaben eines Haushaltes. Das ist nur logisch, schließlich muss die ausreichende Versorgung mit Kleidung, Lebensmitteln, Wohnraum und allerlei anderen Dingen sichergestellt werden.
Da Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen, das sie zur Deckung der Lebenshaltungskosten zusteuern könnten, tritt der Staat an diese Stelle und unterstützt den Haushalt mit einer monatlichen Zahlung – dem Kindergeld. Diese Idee ist nicht neu, tatsächlich wurde das Kindergeld in Deutschland bereits 1935 eingeführt.
Kindergeld für Studenten – rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für das Kindergeld bilden das Einkommensteuergesetz ( §§ 31 f. EstG und §§ 66ff. EstG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, d.h. einen Wohnsitz (§8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) innehat, der hat Anspruch auf Kindergeld. Daneben existieren noch Sonderansprüche für Entwicklungshelfer und Missionare.
Anspruchsberechtigt für Kindergeld sind eure Eltern – nicht ihr selbst Diese können den Familienleistungsausgleich, wie Kindergeld im Juristen-Jargon bezeichnet wird, bei der zuständigen Familienkasse beantragen. In Deutschland gibt es 14 Familienkassen, die für rund 87% der Leistungen nach dem BKGG zuständig sind. Der Rest entfällt auf dezentrale Familienkassen von Arbeitgebern, von denen es bundesweit etwa 8.000 gibt. Geht es nach dem Gesetzgeber, sollen diese jedoch bis zum Jahr 2022 abgeschafft werden.
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Übrigens: Der Familienleistungsausgleich beschreibt nicht nur die Zahlung des Kindergeldes. Er beinhaltet auch den sog. Kinderfreibetrag in Höhe von 7.428€ (Stand 2018), der bei der jährlichen Steuererklärung absetzbar ist. Dieser kommt besonders Familien mit hohen zu versteuernden Einkommen zugute.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld ist unabhängig vom Alter der anspruchsberechtigten Kinder. Das bedeutet, dass das Kindergeld für Studenten genauso hoch ist wie das für Neugeborene. Die Höhe variiert jedoch nach der Anzahl der Kinder, die ein Haushalt zu versorgen hat.
In den letzten Jahren stieg das Kindergeld leicht an.
Aktuell belaufen sich die Zahlungen auf:
• 194€ für das erste Kind
• 194€ für das zweite Kind
• 200€ für das dritte Kind
• 225€ für jedes weitere
Ab Juli 2019 wird das Kindergeld abermals erhöht. Im Gegensatz zu den Vorjahren ist die Erhöhung dann auch zweistellig. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern jeweils 204€, für das dritte 210€ und für jedes weitere 235€. Auch der Kinderfreibetrag soll bereits ab Januar 2019 auf 7.620€ pro Kind steigen.
Hinweis: Für die Berechnung des Kindergeldes gelten nur anspruchsberechtigte Kinder. Ist beispielsweise der Anspruch eurer Eltern erloschen, weil ihr bereits die Altersgrenze überschritten habt, werdet ihr für die Höhe des Kindergeldes für den Rest der Familie nicht weiter berücksichtigt.
Gibt es auch Kindergeld für Studenten?
Um es kurz zu machen: Ja! Grundsätzlich gilt für das Kindergeld eine Altersgrenze von 18 Jahren. Dass die Zahlungen dann aber eingestellt werden, ist eher die Ausnahme als die Regel. Eure Eltern erhalten auch Kindergeld für Kinder, die sich in Ausbildung befinden – dazu zählt auch das Studium. Somit gibt es im Regelfall Kindergeld für Studenten ohne zu erwartende Nachteile. Die Altersgrenze beträgt dann 25 Jahre. Das Kindergeld endet außerdem, wenn ihr die Ausbildung beendet oder abbrecht.
Dabei ist es auch egal, ob ihr euch in der ersten, zweiten oder dritten Ausbildung befindet. Die Ausbildung muss euch lediglich dem angestrebten Abschluss näher bringen und ihr müsst sie „ernsthaft und zielstrebig“ betreiben. Bemessungsgrundlage für die Ernsthaftigkeit kann beispielsweise die Anzahl der Wochenstunden sein. Diese darf 10 Stunden nur in Ausnahmefällen unterschreiten. Sind keine Präsenzzeiten anberaumt, etwa weil ihr die Ausbildung als Fernstudium absolviert, müsst ihr in der Regel Leistungsnachweise erbringen.
Eurer Einkommen ist beim Anspruch auf Kindergeld seit 2012 nicht mehr von Belang. Es spielt also keine Rolle, ob ihr BAföG bezieht und/oder einem Nebenjob nachgeht.
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Was ist, wenn ich mich derzeit nicht in einer Ausbildung befinde?
Es ist möglich, dass ihr nach Vollenden des 18. Lebensjahres keiner Ausbildung nachgeht, z.B. weil ihr euch gerade in der Zeit zwischen Bachelor und Master befindet oder einen Freiwilligendienst wie das FSJ absolviert.
Erfreulicherweise hat sich der Gesetzgeber inzwischen gut an die realen Lebensumstände von Studenten und Auszubildenden angepasst, sodass die meisten Situationen beim Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt werden.
Kinder in Übergangszeit
Eltern von Kindern, die sich in einer Zwangspause, d.h. in einer Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Die Altersgrenze von 25 Jahren bleibt dabei bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem anerkannten Freiwilligendienst handelt – seit 2015 schließt das auch den freiwilligen Wehrdienst ein.
Wichtig ist, dass die Übergangszeit eine Dauer von 4 Monaten nicht überschreitet. Hierzu dient als Nachweis der Zulassungsbescheid für die Ausbildung (z.B. eine Immatrikulationsbescheinigung).
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Können Kinder ihre Ausbildung, sei es eine Berufsausbildung, ein Studium oder sonstiges mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen, haben ihre Eltern trotzdem Anspruch auf Kindergeld, sofern das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Damit eure Eltern weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld für euch geltend machen können, müsst ihr euch jedoch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen – und zwar zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Bewerbung auf einen Studienplatz zum nächsten Semester wäre beispielsweise ein geeigneter Beweis. Sie gilt auch dann, wenn ihr noch keine Gewissheit habt, ob eure Bewerbung nicht doch Erfolg hat und ihr an der Hochschule/Universität angenommen werdet.
Kinder ohne Arbeitsplatz
Solltet ihr aus irgendeinem Grund weder Arbeits- noch Ausbildungsplatz innehaben und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein, könnt ihr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiterhin Kindergeld erhalten.
Kinder in einem anerkannten Freiwilligendienst
Das Engagement von Kindern, die sich einem anerkannten Freiwilligendienst zur Verfügung stellen, will der Gesetzgeber nicht damit torpedieren, indem der Anspruch auf Kindergeld erlischt. Folglich bleibt er bestehen, solange ihr einen der folgenden Freiwilligendienste leistet:
• Freiwilliges soziales Jahr
• Freiwilliges ökologisches Jahr
• Bundesfreiwilligendienst
• Erasmus+
• Freiwilligendienst im Ausland, der vom BMFSFJ anerkannt ist und das friedliche Zusammenleben der Völker fördert
• Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“
• Freiwilligendienst aller Generationen
• Internationaler Jugendfreiwilligendienst
• Freiwilliger Wehrdienst
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Übrigens: Das BKGG dient auch der Unterstützung von Eltern mit behinderten Kindern, denen es nicht möglich ist, eine Ausbildung zu absolvieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. In diesem Fall besteht keine Altersgrenze.
Kindergeld für Studenten - Sonderfälle
Geltendes Recht hat immer diese eine Besonderheit, die es so kompliziert macht: Es gibt für nahezu alles Ausnahmen und Sonderfälle. Die wichtigsten für das Kindergeld für Studenten schauen wir uns im Folgenden einmal genauer an.
Verheiratete Kinder
Vielleicht habt ihr bereits in jungen Jahren eurer Glück gefunden, seid mit eurem Partner zusammengezogen und nun auch verheiratet.
Dieser (überaus glückliche) Umstand ändert nichts an eurem Kindergeldanspruch bzw. dem eurer Eltern, solange alle weiteren Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt sind. Dies hat der Bundesgerichtshof 2013 entschieden.
Erwerbstätige Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung
Wie gesagt, für den Anspruch auf Kindergeld ist es egal, ob ihr gerade der ersten, zweiten oder dritten Ausbildung nachgeht. Habt ihr jedoch bereits eine Ausbildung oder ein Erststudium vollständig abgeschlossen, sieht der Fall etwas anders aus.
Dann seid ihr vom Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen, wenn ihr mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig seid und euer Einkommen nicht aus einem Ausbildungsdienstverhältnis bezieht oder geringfügig beschäftigt seid.
Kindergeld für Studenten – Hinweise für den Antrag
Um Kindergeld erhalten zu können, muss der Antrag eurer Eltern schriftlich bei der zuständigen Familienkasse eingehen. Als Nachweis wird zudem eine Lebensbescheinigung (Geburtsurkunde) verlangt.
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall 4-6 Wochen. Die Antragsstellung sollte daher schnellstmöglich in die Wege geleitet werden.
Kindergeld für Studenten rückwirkend beantragen
Der Antrag auf Kindergeld kann auch rückwirkend erfolgen. Seit dem 01. Januar 2018 ist dies nur noch bis zu sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung möglich. Zuvor betrug der Zeitraum 4 Jahre. Er wurde jedoch wegen zahlreicher Missbrauchsversuche drastisch verkürzt.
Fazit
Die meisten von euch werden von Kindergeld für Studenten profitieren können. Dies gilt auch schon für die Zeit vor Beginn des Studiums.
Vor allem dann, wenn ihr für eurer Studium den Wohnort wechselt, solltet ihr eure Eltern bitten, euch das Kindergeld zu überweisen – denn nicht ihr seid anspruchsberechtigt, sondern sie.
Vielen Dank für das Titelbild an ©Wilhelmine Wulff_All Silhouettes/pixelio.de!
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