StudentInnen in der Stadt
selbst erstelltes |
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stere
am 12.02.07
Hallo Zusammen, im letzten Script auf Folie 1 bin ich über folgende Aussage gestolpert "Wahlrecht zw. Voll- und Teilkostenansatz für selbsterstellste Produkte und aktivierte Eigenleistungen. Ist das nicht so ziemlich das gleiche? Wenn nicht w liegt der Unterschied zw. selbst erstellt und aktiverten Eigenleistung?
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steppes
am 13.02.07
hm,also so aus dem verständnis evtl weil aktivierte Eigenleistung bei Selbsterstellung von Anlagegütern bei EIGENEM VERBRAUCH. Selbst erstelltest vielleicht bei Gütern die man weiter verkauft?Nur so ne Idee.
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stere
am 13.02.07
Ok, dank euch. Jetzt wo ihrs sagt ist mir auch so als hätte ich da mal in früheren Veranstatungen was bezüglich AV und UV gehört. Auf jeden Fall klingts logisch
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steffchenschindler
am 13.02.07
hallo! ihr habt ja jetzt die ganze zeit von selbsterstelltem, materiellem Anlagevermögen geredet... gibt es eigentlich auch selbsterstelltes, immaterielles umlaufvermögen? grübel schon lange nach, aber mir fällt dazu kein bsp. ein! dafür würde dann auch eine aktivierungspflicht gelten, weil ein marktpreis feststellbar ist????? (so habe ich mir das jedenfalls mal aufgeschrieben) was meint ihr dazu?
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stere
am 13.02.07
Jup, gibt es. Das Standardbeispiel für immaterielles Vermögen ist immer wieder Software. Wenn du diese herstellst, um sie anschließend zu nutzen ist sie AV und damit nicht zu aktivieren. Stellst du sie jedoch her um sie zu verkaufen, weil du z.B. MS oder Sun bist , dann ist sie UV und damit zu aktivieren, unabhängig ob du sie zusätzlich auch im eigenen Unternehmen einsetzt - Hauptaugenmerk wird für dich auf dem Verkauf liegen.
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steffchenschindler
am 13.02.07
ja, super! vielen dank! nun habe ich auch verstanden, warum in der klausuraufgabe (WS 05/06, aufgabe 6) dieses patent zwar abstrakt als vgg gilt, aber konkret kein vgg ist und damit nicht aktiviert werden darf.
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frozendaiquiri
am 13.02.07 Zitat:Original geschrieben von steffchenschindler ja, super! vielen dank! nun habe ich auch verstanden, warum in der klausuraufgabe (WS 05/06, aufgabe 6) dieses patent zwar abstrakt als vgg gilt, aber konkret kein vgg ist und damit nicht aktiviert werden darf. wieso eigentlich nicht? in der aufgabenstellung steht doch, dass es bereits käufer gibt. also ist es ein vgg des umlaufvermögens -> aktivierungspflicht
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stere
am 13.02.07
ich hab die aufgabe gerade nicht vor mir, aber man kann auch AV verkaufen! Erinnerst dich an das Beispiel mit den Firmenwert? Einen originären - also auch selbst geschaffen - kannst du nicht aktivieren. wenn du dein Unternehmen aber verkaufst kannst du dafür einen (hoffentlich) guten Preis verlangen -> fällt alles unter die Rubrik der stillen Reserven
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juster
am 13.02.07
siehe tolle Übersicht: Bilanzierungsverbot : nicht entgeltlich erworbene immaterielle VGG des Anlagevermögens selbst erstellte immaterielle VGG des AV siehe Wikipedia: Zum Anlagevermögen gehören laut § 247 Abs. 2 HGB alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es steht wie das Umlaufvermögen auf der Aktiv-Seite der Bilanz und umfasst alle Vermögensteile, die zum Aufbau und zur Ausstattung eines Betriebes nötig und langfristig im Unternehmen gebunden sind. Darunter fallen beispielsweise * Sachanlagen wie Maschinen und Immobilien, * langfristige Finanzanlagen wie 5-jährige Bundesanleihen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie * immaterielle Vermögensgegenstände wie Lizenzrechte und Patente, sofern sie langfristig dem Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind, und der Firmenwert.
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steffchenschindler
am 13.02.07
"wieso eigentlich nicht? in der aufgabenstellung steht doch, dass es bereits käufer gibt. also ist es ein vgg des umlaufvermögens -> aktivierungspflicht" und was wird nun daraus? zu aktivieren oder nicht? hatte gedacht, ich hätte es verstanden....
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