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Fragen vor der BGB-Klausur

Userbild von Flying Monte
flying monte
am 06.02.05
Ihr seit mir ja zwei lustige Leute, soll ich mal mit lachen :-))

[navy]zu Bittersweet:[/navy] Schön mein Script zitiert, freut mich das es wenigstens einer auch gelesen hat.
Aber, da steht grundsätzlich, dass heißt diese Regel wird durch Ausnahmen bestähtigt
Also mal § 202 BGB aufschlagen und nachlesen. Desweiteren gelten für Kaufleute auch andere ergänzende Vorschriften, nämlich die des HGB.
Ich bin mir sicher, dass dies möglich ist, da ich aber bis jetzt nur § 202 BGB gefunden habe, könnt ihr vielleicht helfen?

[navy]zu Genius:[/navy] wer andere auslacht ist besonders im Zugzwang!!!

Beachtet in einem Freien Land ist alles erlaubt, es sei den es ist verboten.

Also mal sehen wer zuletzt lacht... :-)) :-)) :-)) :-)) :-))
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Userbild von Anonym
anonym
am 06.02.05
aber laut BGB und darum geht es doch hier müsste der vetrag (und die frage ist ja auch sehr allgemein gestellt) der regelmäßigen verjährungsfrist unterliegen... um das HGB geht es hier doch gar nicht... würde ich sagen...
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Userbild von Flying Monte
flying monte
am 06.02.05
Richtig, aber mein Hinweis. Es ist alles erlaubt, was nicht ......
Und daraus folgt ja auch die Vertragsfreiheit.
Zwei Kaufleute können also vereinbaren was sie wollen , sollange sie dabei nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Du musst allso zeigen, dass die Vereinbarung über eine Verjährungsfrirst von 4 jahren gegen einen Paragraphen verstößt. Gemäß § 202 Abs. 2 BGB ist nur eine Verlängerung über 30 jahre unzuläßig.
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Userbild von Genius
genius
am 06.02.05
Die Frage war doch aber, ob es erlaubt ist, die Verjährungsfrist erst nach 4 Jahren beginnen zu lassen!?

Hab gelesen, dass Verjährung beginnt, sobald man Kenntnis von der jeweiligen Sache erlangt hat, oder verwechsel ich was???
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Userbild von Anonym
anonym
am 06.02.05
also in § 199 BGB steht, dass der Beginn der regelmäßigen verjährungsfristen und der höchstfristen jeweils mit dem schluss des jahres beginnen in dem der anspruch entstanden ist und der gläubiger kenntnis davon erlangt hat. bei anderen fristen ist der beginn mit enstehung des anspruchs.

also nachdem ich die frage jetzt auch nochmal richtig gelesen hab ist die sache zwischen den kaufleuten trotzdem nicht okay, denn entweder muss die frist ja mit dem anspruch beginnen oder ende des jahres....
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Userbild von David
david
am 06.02.05
Diese Reglung zwischen den beiden Kaufleuten ist rechtens, da in diesem Fall das dispositive Recht in zusammenhang mit Privatautonomie greift.
Sprich, dieser Fall ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt also vertraut der Gestzgeber, wie vorallem im Schuldrecht üblich, dass die Bedürfnisbefriedigung des Menschen (der beiden Rechtssubjekte) durch individuelle Selbstreglung interessengeregelt erfolgt.
Alle anderen hier genannten Paragraphen finden auf diesen Fall keine anwendung
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Userbild von Anonym
anonym
am 06.02.05
Hallo Zusammen,

irgendwie blicke ich noch nicht so recht durch wenn es um AGB geht. Ist es richtig, 308, 309 erst zu prüfen und wenn die Klausel da noch gütlig ist, irgendwie 307 anzuwenden? Dann taucht ab und an noch ein Vermek auf, der Unterschiede zwischen Privat-Privat und Unternehmen-Privat macht??

Solltet Ihr jetzt nicht ganz im Urschlaim beginne müssen, dann wäre ich für eine kurze Erklärung sehr dankbar.

Vielen Dank und Gruß

Mathias
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Userbild von David
david
am 06.02.05
@goofy

Der Gesetzesgeber stellt zunächst eine Generalklausel auf, wonach Bestimmungen unwirksam sind die den Vertagspartner unangemessen benachteilgen (§307 BGB)
dieser Generalklausel wird ein Verbotskatalog besonders häufiger Benachteiligungen angefügt (§§308, 309 BGB)
Findet sich irgendein zu untersuchender Sachverhalt in diesem Katalog, so ist er unwirksam

Die Paragraphen §§308,309 finden für Unternehmer keine anwendung!
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Userbild von Anonym
anonym
am 06.02.05
Danke für die überaus schnelle Antwort. Da lohnt es sich ja gleich nachzuschießen...

Welche AGB oder deren Gültigkeit gelten denn dann für Unternehmer?
Gibt es denn zwischen Privatleuten überhaupt AGB?

Gruß

Mathias
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Userbild von Flying Monte
flying monte
am 06.02.05
Gute Antwort von David.
Dies läßt sich ja auch mit dem § 202 BGB untermauern. Denn wenn der Gesetzgeber sagt, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist über 30 Jahre unzuläßig ist, dann indiziert das, dass eine Verlängerung auch möglich ist.
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