StudentInnen in der Stadt
außerordentliche Kündigung |
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neho
am 30.07.05
mal ne Frage: muss einer a.o.K ZWINGEND eine Abmahung vorausgehen ? Ich würd mal sagen nein... jedoch werde ich aus § 314 i.V.m § 323 sowie aus meinen Aufzeichnungen nicht ganz schlau... D A N K E
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robbie80
am 30.07.05
sorry kurz nachdenken...außerordendlich.....Sportleher krabscht Schülerin...Abmahnung?????? ich hoffe das sprciht für sich
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pat
am 30.07.05
es muss keine abmahnung vorraus gehen. für was gibt es denn eine außerordentl. Kündigung? damit sich der Arbeitgeber kurzfristig von seinem Arbeitnehmer trennen kann, wenn das weitere Arbeitsverhältnis für den AG nicht mehr zuzumuten sind -->wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. z.B. Störung des Vertrauensverhältnis: Kassiererin klaut Geld aus Kasse oder auch wenn der Arbeitnehmer mit der Frau des Chefs schläft und der Chef sie dabei erwischt?
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anonym
am 30.07.05
Ich muss sagen, ihr habt traumhafte beispieleaber ich denke, durch solche pägenden Beispiele kann man sich das ganz gut merkenWer denkt shcon an die Kassiererin, die Geld klaut, wenn gerade der Angestellte mit der Frau des Chefs schläft
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robbie80
am 30.07.05
sorry aber das mit dem Beischlaf würd ich sagen ist strittig, eine ao geht da nicht. Weil des ja mit der Arbeit nix zu tun hat. Insofern fehlt dort der schwerwiegende grund der Pflichtverletzung.
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tweety
am 30.07.05
§ 314 BGB: Absatz1 " Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigen grund ohne einhaltung einer kündigungfrist kündigen. ... ein wichtiger grund liegt vor, wenn .. unter abwegung beidseitiger interessen die fortsetzung des vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten beendigung .. nicht zugemutet werden kann." ->hier könnte man sicherlich das Beispiel "Lehrer schläft mit Schülerin" anbringen Absatz2: " Besteht der wichtige Grund IN VERLETZTUNG einer PFLICHT aus dem VERTRAG, ist die Kündigung ERST ... nach ERFOLGLOSER ABMAHNUNG zulässig." ->Hier sind sicherlich die weniger schwerwiegenden Beispiele, wie freiwillige Verlängerung des Urlaubs oder ständiges Krankmachen ein Grund. So hab ich das verstanden
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anonym
am 30.07.05
aber wie entscheidet man bei dem fall "erschleichen von entgeltfortzahlung"?! einerseits ist dann ja laut script eine fristlose kündigung gerechtfertigt (-> also ohne abmahnung vorher) aber andererseits ist es ja ein verhaltensbedingter kündigungsgrund und da muss ja eine abmahnung vorausgegangen sein???!!!
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flying monte
am 30.07.05
Also was Tweety hier gesagt hat ist richtig und sollte beachtet werden. Der § 314 beinhaltet zwei Rechtfertigung für eine a.o. Kündigung. Absatz eins aus "..wichtigem Grund.." (Allgemein) und Absatz zwei "..wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag.." (Spezialfall). Dabei sollte ihr nicht vergessen was ihr in BGB 1 gelernt habt, von der speziellen zur allgemeinen Anspruchsgrundlage. Beispiel Frau des Chefs .......: Nach § 314 II nicht kündbar, da keine Verletzung einer Vertragspflicht, nach § 314 I ??? Vielleicht in sehr kleinen Betrieben wo Chef und .... sehr eng zusammenarbeiten, ansonsten wohl eher kein Rechtfertigungsgrund für a.o. Kündigung Beispiel erschleichen Entgeltvortzahlung: Kommt darauf an wie der Fall konkret gestellt ist, wird aber in der Regel auf Betrug hinaus laufen. Dann § 314 I aus wichtigem Grung (wichtige Gründe = Betrug, Unterschlagung, Manipulation, Nötigung ...). Achtung die Unterscheidung Absatz eins und zwei hat nichts mit der schwere zu tun!!! Es geht dabei um die Art des wichtigen Grundes, Absatz 1 allgemein und Absatz 2 wichtiger Grund = vertragliche Pflichtverletzung. Weiterhin zu erst § 626 beachten, sowie bei § 314 II verbindung zu § 323 II. [navy]Fallbeispiel: Eine Ladenangestellte einer Bäckerei ißt nach Ladenschluß Kuchen, der am Folgetag nicht verkauft werden würde. Ist eine fristlose Kündigung möglich??? Prüfung: + es liegt eine Unterschlagung vor + Anspruchsgrundlage § 626 I BGB + Prüfung: Prüfungsfrist wird als eingehalten angenommen => wichtiger Grund liegt mit der Unterschlagung vor, da nicht der Umfang, sondern das Prinzip zählt => Interessenabwägung: Vertrauensbruch wiegt zu stark Fazit: Die Kündigung ist rechtens. [/navy] [right]Fallbeispiel aus Vorlesung Dr. Lampe, Berufsakademie Berlin[/right]
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anonym
am 30.07.05
also ist für eine verhaltensbedingte kündigung keine vorherige abmahnung nötig, wenn ein schwerwiegender grund vorliegt, oder wie...??? hab mir nämlich notiert, dass das zwingende voraussetzung ist...
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neho
am 30.07.05
hier, das hab ich im netz gefunden, das sollte alles klären: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung Die verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich unwirksam. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer ist eine vorherige Abmahnung jedoch entbehrlich. Einen derartigen Fall nahm das Landesarbeitsgericht Kiel im Fall einer Altenpflegerin an, die - offenbar um sich die Arbeit zu erleichtern - Heiminsassen über längere Dauer Beruhigungsmittel mit gefährlichen Nebenwirkungen in beträchtlicher Dosis verabreicht hatte. Urteil des LAG Kiel vom 24.07.2001 1 Sa 78e/01 Handelsblatt vom 05.09.2001
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