StudentInnen in der Stadt
außerordentliche Kündigung |
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anonym
am 30.07.05
super....vielen dank!!!! kann mir gut vorstellen, dass uns so ein fall in der klausur begegnen wird...
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flying monte
am 30.07.05
zu Fristlose Kündigung ohne Abmahnung Eine kleine Eselsbrücke vielleicht: Pflichtverletzungen die mit einer Straftat zusammenhängen können regelmäßig außerordentlich gekündigt werden. In diesen Fällen ist § 314 II wegen der mangelnden Abmahnung als Anspruchsgrundlage zu verneinen, dafür kann man dann aber § 314 I BGB bejahen.
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tweety
am 30.07.05 Zitat:[navy]Fallbeispiel: Eine Ladenangestellte einer Bäckerei ißt nach Ladenschluß Kuchen, der am Folgetag nicht verkauft werden würde. Ist eine fristlose Kündigung möglich??? Prüfung: + es liegt eine Unterschlagung vor + Anspruchsgrundlage § 626 I BGB + Prüfung: Prüfungsfrist wird als eingehalten angenommen => wichtiger Grund liegt mit der Unterschlagung vor, da nicht der Umfang, sondern das Prinzip zählt => Interessenabwägung: Vertrauensbruch wiegt zu stark Fazit: Die Kündigung ist rechtens. [/navy] [right]Fallbeispiel aus Vorlesung Dr. Lampe, Berufsakademie Berlin[/right] ECHT? Das hätte ich nicht gedacht.. zumindest muss hier eine abmahnung vorangehen. oder? es ist betrug, das ist klar, aber er ist ja nun nicht soooo schwerwiegend. deswegen hätte ich gedacht, der AG muss den AN abmahnen und bei erneuten fall wird dann die außerordentlich kündigung ausgesprochen. Aber ich glaube, des kommt in der klausur sicher auch auf die begründung an!
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neho
am 30.07.05
ja denke ich auch dass hier ne abmahnung vorangehen muss, aber die klatt wird uns nicht solche extremen fälle geben, ich denke, wenn da was kommt, wird das eindeutig sein
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flying monte
am 30.07.05 Zitat:Original geschrieben von Tweety ECHT? Das hätte ich nicht gedacht.. zumindest muss hier eine abmahnung vorangehen. oder? es ist betrug, das ist klar, aber er ist ja nun nicht soooo schwerwiegend. deswegen hätte ich gedacht, der AG muss den AN abmahnen und bei erneuten fall wird dann die außerordentlich kündigung ausgesprochen. Aber ich glaube, des kommt in der klausur sicher auch auf die Begründung an! Ich sag nur zwei Juristen drei Meinungen Es gibt in der Rechtswissenschaft kein richtig oder falsch, sondern nur gute und schlechte Begründungen. Deshalb wer eine andere Meinung gut begründet sollte ebenfalls seine Punkte bekommen. Fall der Bäckereiangestellten soll verdeutlichen das es nicht auf die vermeintliche "schwere" des Grundes ankommt. Wichtig in § 314 zwei getrennte AGL wobei § 314 I als allgemeiner Fall den § 314 II beinhaltet, soll heißen wenn man § 314 II oder auch § 626 als AGL bejaht, kann man auch § 314 I bejahen, da aber lex speziales vor lex generalis gilt, ist immer die spezielle AGL als AGL zu nennen. Wenn also die Bäckereiangestellte schon zweimal wegen Unterschlagung abgemahnt worden ist, kann sie bei erneuter Unterschlagung gemäß § 314 II BGB fristlos gekündigt werden. Achtung hier ist auch nicht die Unterschlagung als Straftat der wichtige Grund, sondern die dabei beganngene Pflichtverletzung des Vertrages. Hat sich die Angestellt jedoch noch nichts zu Schulden kommen lassen, kann sie ja mangels Abmahnung nicht nach § 314 II gekündigt werden. Der Arbeitgeber kann sich dann aber eventuell auf § 314 I BGB berufen (habe ich oben bejaht, ist aber Meinungssache). @neho das ist ein einfaches Schulbeispiel und eindeutige Fälle gibt es nicht
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meisterm
am 30.07.05
ich glaube sogar, dass dieses Beispiel auch von der Klatti in der Vorlesung gebracht wurde. Das kommt mir so bekannt vor, und ich habe noch keine BSP's aus zusätzl. Literatur gelesen.
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anonym
am 31.07.05
Ja, sie hat dieses Beispiel genannt,aber ich kann mich nicht daran erinenrn,was sie dazu gesagt hat!
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tianti
am 31.07.05
nochmal kurz zurück zu dem beispiel mit dem chef der seine frau und einen an miteinander erwischt. ich fand das ja ganz witzig. flying monte hat doch geschrieben, dass eine a.o.k. nicht in frage kommt, weil keine vertragsverletzung vorliegt (obwohl man sowas ruhig in einen av schreiben könnte: "beischlaf mit den partnern der unternehmenseigentümer ist nicht gestattet. ). aber liegt in diesem fall nicht ein vertrauensschaden vor. und dem chef dürfte es doch dann auch nicht mehr zuzumuten sein mit dem an zusammenzuarbeiten (wie es mit seiner frau aussieht ist ne andere sache). ich hab jetzt gerade kein gesetz hier und deshalb keinen paragraphen, aber war ein zerstörtes und irreparables vertrauensverhältnis nicht auch ein grund für eine a.o.k.?
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flying monte
am 31.07.05 Zitat:Original geschrieben von tianti nochmal kurz zurück zu dem beispiel mit dem chef der seine frau... ....ich hab jetzt gerade kein gesetz hier und deshalb keinen paragraphen, aber war ein zerstörtes und irreparables vertrauensverhältnis nicht auch ein grund für eine a.o.k.? Ist sicher richtig, dieses Vertrauensverhältnis sollte aber nur in wirklich kleinen Unternehmen gegeben sein z.B. der Klempnerei um die Ecke )
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pat
am 31.07.05
Also in großen Unternehmen ist alles so anónym, dass man kein Vertrauen braucht? Ich bin der Meinung dass das Vertrauensverhältnis unabhängig von der Größe des Unternehmens ist! Deshalb §626 a.o.Kündigungaus wichtigem Grund, da es dem Chef nicht zuzumuten ist weiter das Dauerschuldverhältnis aufrecht zu erhalten kommt nur Kündigung in betracht. Denke ich zumindest. Oder willst du dem Übeltäter abmahnen mit dem Charakter: sowas soll nicht wieder passieren!? Eine interessante Frage stell ich mir allerdings: gibt es einen Schadensersatzanspruch für den AG.
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