StudentInnen in der Stadt
Rechtsschein?? Kommentare zu Paragraphen 15, 48, 49 |
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anonym
am 29.07.05
Hab hier paar Kommentare für euch!! §15 (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte. (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte. (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten Tatsachen. Allgemeines Eine ziemlich schwer zu lesende Norm. Hintergrund ist, dass viele Eintragungen nur deklaratorisch sind (bei konstitutiven Eintragungen wäre diese Vorschrift wohl überflüssig). In diesen Fällen kommt es (fast) immer zu einer Zwischenphase, in der der Inhalt des Handelsregisters der wirklichen materiellen Rechtslage widerspricht. Während Abs. 1 die sogenannte negative Publizität (was nicht da steht gibt es nicht) des Handelsregisters normiert regelt Abs. 3 die sogenannte positive Publizität (was da steht ist so). Geschützt wird der sonstige Rechtsverkehr, der keine besseren Informationen als das Handelsregister hat. Generell gilt deshalb auch, dass bei lediglich deklaratorischer Wirkung der Eintragung jeder, der die wahre Rechtslage kennt (bzw. kennen müsste), nicht nach dem Inhalt des Handelsregisters handeln kann sondern sich gem. seines Wissens verhalten muß. Man kann also (vielleicht) sagen, dass nur das geltende Rechtslage ist, was im Handelsregister steht, solange die betreffenden Personen es nicht besser wissen. Allerdings ist es auch falsch, anzunehmen, dem Dritten stünde im Falle des Abs. 1 z.B. ein beliebiges Wahlrecht zu, ob er sich auf die wirkliche Rechtslage berufen will oder auf den Inhalt es Handelsregisters. Das stimmt nur, wenn der Dritte die wahre Rechtslage nicht kannte. Völlig unerheblich ist es, ob der Eintragungspflichtige bzw. der Eingetragene etwas dafür kann, dass der Inhalt des Handelsregisters nicht der materiellen Rechtslage entspricht. Verzwickter Sonderfall Verzwickt scheinen insbesondere Fälle, in denen weder das Entstehen noch das Erlöschen eines Rechtes eingetragen sind und beides nur deklaratorisch ist, wie z.B. die Prokura. Prokuraerteilung und Widerruf erfolgen mündlich. Nach dem Widerruf schließt der (Ex-) Prokurist einen Vertrag mit einem ganz neuen Kunden (NK), der also niemals mit ihm als (wirklichem) Prokuristen verhandelte. Nach strengem Wortlaut des § 15, insb. Abs.1, hat der (Ex-) Prokurist den Kaufmann wirksam vertreten! Die ursprüngliche Prokuraerteilung war (natürlich) wirksam, und der Widerruf gilt wegen fehlender Eintragung als nicht erfolgt. Andererseits hat der NK keinerlei Anlaß, an die Prokura des P zu glauben, denn er konte ihn nicht als Prokuristen im HR lesen noch hat er jemals mit ihm als Prokurist verhandelt. Die (wohl) hM. wendet dennoch § 15 I an und bejaht den Vertragsschluß. Ich meine, das geht an Sinn und Zweck der Norm vorbei und ist deshalb anders zu entscheiden (was natürlich nicht ausschließt, dass es eine Anscheinsvollmacht geben kann, je nach den Umständen des Einzelfalls). §48 (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura). Die Prokura ist eine gesetzlich geregelte Vollmacht, die im Umfange geregelt ist, aber rechtsgeschäftlich erteilt werden muß. Hierzu ist keine Schriftform erforderlich. Konkluente Erteilung, z.B. als Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht möglich. Die Eintragung ist erforderlich (§ 53), aber nur deklaratorisch. Der Umfang ist in § 49 geregelt und kann durchaus in gewissem Umfange rechtsgeschäftlich erweitert werden (Begrenzungen wirken nur nahc innen!). § 49 (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Nachdem man geprüft hat, ob jemand überhaupt Vertretungsmachthatte, hier: Prokura, ist noch zu prüfen, ob die bestehende Vertretungsmacht auch das konkrete Geschäft abdeckt. Damit beschäftigt sich er § 49 HGB, der im Zusammenhang mit den §§ 54 (Handlungsvollmacht) und 56 (Vertretungsmacht eines Ladenangestellten; letztlich eine Anscheinsvollmacht) zu sehen ist. Der Prokurist darf alles, was irgendwelche Handelsgeschäfte mit sich bringen, nicht nur solche, die zum normalen Betrieb des Prinzipals (Geschäftsherrn) gehören. Insoweit unterscheidet sich diese Vertretungsmacht umfangmäßig erheblich von der Handlungsvollmacht. Dennoch darf auch ein Prokurist nicht alles. Verboten sind ihm: - Erteilung von neuer bzw. Weitergabe der eigenen Prokura nach § 48 I HGB, - Bilanzunterzeichnung nach § 245 HGB, - Veräußerung und Belastung von Grundstücken nach § 49 II HGB, - Betriebseinstellungen und Verkauf des ganzen Unternehmens, - Firmenänderungen (also Namenswechsel). Erlaubt sind ihm: - Erteilung von Vollmachten bis hin zur Handlungsvollmacht, - Einstellung von Mitarbeitern, - An- und Verkäufe beweglicher Sachen, - Ankauf von Grundstücken, - Darlehnsaufnahme und Wechselausstellung, - Prozeßführung, - Schließung von Filialen. Prof. Hermann (Grundlehren BGB/HGB I, 2002) vertritt die Auffassung, dass Abs. II der Norm etwas altmodisch sei und deshalb insbesondere bereits vor einer Streichung dieses Absatzes eine restriktive Auslegung erfolgen solle (restriktive Auslegungen sind natürlich zulässig). Deshalb meint er z.B., dass ein Grundstückskauf mit der Übernahme einer Restkaufpreishypothek durch die Prokura zulässig sei. Dem ist, unabhängig von der Frage ob man die Norm restriktiv auslegt, zuzustimmen.
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anonym
am 29.07.05
gibt es eigentlich schwerpunkte in diesem semester für die klausur
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melusine
am 30.07.05
Nein, nicht wirklich! Er hat lediglich die Auflösung der Gesellschaften und die Paragraphen 59-104 ausgeschlossen!
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