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Gläubigerschutz

Userbild von Bluemanson
bluemanson
am 13.02.06
Wie schon gesagt, ich übernehme keine Garantie, dass alles richtig ist was ich gesagt habe.

Aber warum sind nun stille Reserven nicht gut für den Gläubigerschutz?
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Userbild von meisterM
meisterm
am 13.02.06

Zitat:


Original geschrieben von Bluemanson
Aber warum sind nun stille Reserven nicht gut für den Gläubigerschutz?


Gefahren der Legung stiller Rücklagen
Täuschung über den Geschäftsverlauf durch das Management
⇒ stille Auflösung stiller Reserven
⇒ Missmanagement fällt (zunächst) nicht auf
⇒ daher dienen stille Reserven auch nicht dem Gläubigerschutz!
z.B. neue Kreditgewährung trotz tatsächlich schlechten Geschäftsverlaufs,
der wegen der Auflösung stiller Reserven nicht auffällt

ungerechtfertigte Kürzung von Gewinnausschüttungsansprüchen
durch das Management,
welches Selbstfinanzierung durch Legung stiller Rücklagen
(statt offener Rücklagen) vorzieht
Ggf. Ineffiziente Kapitalallokation

siehe 3.6 Folie 16 und 17
kurzum: wenn scheiße gebaut wird kann das den Gläubiger täuschen, dass es so aussieht als würde es dem Verein gut gehen, obwohl Gewinn nur über Verkauf von AV erreicht wurde!
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Userbild von Bluemanson
bluemanson
am 13.02.06
thx
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zeusin
am 13.02.06

Zitat:


Original geschrieben von meisterM

siehe 3.6 Folie 16 und 17
kurzum: wenn scheiße gebaut wird kann das dem Gläubiger täuschen, dass es so aussieht als würde es dem Verein gut gehen, obwohl Gewinn nur über Verkauf von AV erreicht wurde!


schade dass im Skript nicht alles so eindeutig aufgeschreiben ist, wie dus hier sagst, dann könnte mans wenigstens verstehen :-)
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wannowitsch
am 15.02.06
Hallo,
da der Prof. das Thema Gläubigerschutz ziemlich nachdrücklich angesprochen hat, habe ich noch mal eine Zusammenstellung zu diesem Thema gemacht:
Gläubigerschutz äußert sich hauptsächlich in:

- Gewinnrealisationsprinzip/ Verlustantizipationsprinzip (=Imparitätsprinzip des HGB) -> heißt Berücksichtigung nur realisierte Gewinne, jedoch alle
möglichen Verluste (sowohl bereits entstandene als auch zu erwartende, letztere in Form von Rückstellungen)
Allgemein gesagt dienen also Rückstellungen der Verlustvorwegnahme, da man befürchtet, Verlust zu erleiden, diese aber weder in der Höhe beziffern kann noch Sicherheit über ihr Eintreten hat. (VerbindlichkeitsRS, DrohverlustRS -> completed contract method nach HGB [als Gegensatz zur percentage of completion method nach IFRS, bei der auchTeilerlöse realisiert werden dürfen], passive latente Steuern)

- Ausschüttungssperre für Nominalkapital, sprich für aktiviertes Bilanzvermögen -> Ziel: Verhinderung der Selbstliquidierung

- analog Ausschüttungssperre für Bilanzierungshilfen, da sie, wie der Name Hilfe sagt, kein Vermögensgegenstand sind. Ihr Zweck ist ja nur die Vermeidung von hohem Aufwand in einer Periode und schrittweise Verteilung auf mehrere Perioden, die Aktivierung dient also der Erfolgsneutralität. (Bsp. Lt. VL: aktive latente Steuern, Ingangsetzungs- u. Erweiterungsaufwendungen, Geschäfts- oder Firmenwert GoF bei Unternehmenskauf -> NUR derivativer Geschäftswert)

- Stille Rücklagen dienen, wie schon jemand richtig bemerkt hat, NICHT dem Gläubigerschutz, da sie den wahren Wert, eben auch den Zerschlagungs- bzw. Liquidationswert nicht korrekt wiedergeben und Potential zur Verschleierung bilanzieller Daten besteht (Verschleiern Verluste mit dem Verkauf von „Tafelsilber“, ergo abnehmendes zukünftiges Schuldendeckungspotential). Allerdings ist dies ja vom HGB gewollt, da es gem. dem Niederstwertprinzip verbietet, Werterhöhungen, die den Zeitwert widerspiegeln, in die Aktiva einzubuchen (Zuschreibung). Die ist ja nur möglich, wenn vorher der VG außerplanmäßig abgeschrieben wurde und die Wertminderung widererwartend nicht dauerhaft ist. Obergrenze der Zuschreibung sind aber AHK.
Zu beachten: Einzelkaufleute/ Personengesellschaften haben Zuschreibungs-WR; Kapitalgesellschaften haben Zuschreibungspflicht, weil die Gläubiger einem größeren Risiko unterliegen.
Der Vorteil der Bildung stiller Reserven liegt auf der Unternehmensseite/ Gesellschafterschutz, da in erfolgsschwachen Jahren u. U. ein außerordentlicher Ertrag mit einem Verlust verrechnet werden kann (Überkreuzkompensation in der GuV). Somit sinkt z.B. die Gefahr von übereilter Negativbewertung der Unternehmung (etwa im [Kredit-] Rating sowie Kursverfall der Aktien) und bietet damit einen gewissen Schutz vor Übernahmen.
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