7. Stille Rücklagen
werden erst bei Veräußerung aufgedeckt
Zwangsrücklagen zwangsweise (wegen GoB) gebildet
Dienen Gewinnrealisationsprinzip  Einzelveräußerung
Schätzrücklagen  Unsicherheit, insb. über Nutzungsdauer, Rückstellungshöhe
Dispostionsrücklagen  Ausübung von Wahlrechten, z.B. Nichtaktivieren
Ziele: insbesondere Vermeidung von Liquiditätsabflüssen
Willkürrücklagen
Gefahren
Täuschung über den Geschäftsverlauf durch das Management
stille Auflösung stiller Reserven
ungerechtfertigte Kürzung von Gewinnausschüttungsansprüchen
ggf. ineffiziente Kapitalallokation
> dienen nicht dem Gläubigerschutz
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