StudentInnen in der Stadt
unklarheiten bzgl script von frank martin |
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skyie
am 04.02.05
hallo, kann es sein das da fehler im script sind??? klausurfragen: musterlösung zu frage 4: ist das rechtsgeschäft nicht schwebend unwirksam, da die eltern ja immer noch über eine nachträgliche einwilligung zustimmen können (innerhalb der 2 wochen frist). erst dann wenn die frist ohne einwilligung verstrichen ist wird das geschäft nichtig. ausserdem, was ist mit dem taschengeldparagraph? oder bedeutet im bgb der ausdruck 'minderjähriger' beschränkt geschäftsfähig, ist also ein unter 7 jahren alter mensch kein minderjähriger? weiterhin ist meiner meinung nach ein fehler auf seite 9, bei den agbs. 'unwirksam sind ... bei lieferung gegen nachname übernimmt der käufer die nachnamekosten' bei 309 (8) cc) steht sowas doch nur für aufwendungen bei nacherfüllung, nicht allgemein oder gibts da noch irgendwo anders ein paragraph? danke, christian
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flying monte
am 04.02.05 Zitat:Original geschrieben von skyie musterlösung zu frage 4: ist das rechtsgeschäft nicht schwebend unwirksam, da die eltern ja immer noch über eine nachträgliche einwilligung zustimmen können (innerhalb der 2 wochen frist). Hallo, nein die Lösung zu 4. ist richtig. Rechtsgeschäfte von Geschäftsunfähigen Personen sind unwirksam, dies ergibt sich aus dem Paragraph 105 Abs. 1 BGB. Nur Rechtsgeschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen (7-18 Jahre) können durch Genehmigung der Eltern von der schwebenden Unwirksamkeit in ein wirksames Rechtsgeschäft gewandelt werden. Hier gilt auch Schweigen als Ablehnung (grds. bedeutet Schweigen ja weder als Zustimmung noch Ablehnung). Dass heißt genehmigen die Eltern ein genehmigungsfähiges Rechtgeschäft nicht, so ist dies als Ablehnung zu sehen (dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des Minderjährigenrechts). Es ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes folgende Gliederung. [navy]- geschäftsunfähig => alle Personen unter 7 Jahren oder in einem die freie Willensbestimmung...... § 104 BGB - beschränkt geschäftsfähig => alle minderjährigen Personen (Minderjährigkeit ergibt sich aus § 2 BGB) die nicht geschäftsunfähig sind - Geschäftsfähigkeit => alle Personen die nicht beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind[/navy] Zitat:Original geschrieben von skyie ausserdem, was ist mit dem taschengeldparagraph? oder bedeutet im bgb der ausdruck 'minderjähriger' beschränkt geschäftsfähig, ist also ein unter 7 jahren alter mensch kein minderjähriger? Richtig ist, dass Minderjährig aller Personen unter 18 Jahren sind (§ 2 BGB), also auch ein 5 jähriger ist minderjährig. Aber hinzu kommt das ein 5 jähriges Kind geschäftsunfähig ist, also keine Rechtsgeschäfte abschließen kann. Da nun eine Schenkung auch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, kann ein geschäftsunfähiges Kind keine eigenen Mittel haben, welche aber zur Erfüllung des Taschengeldparagraphen notwendig sind, so dass dieser für geschäftsunfähige Minderjährige nicht gelten kann. Ich hoffe dass ist einigermaßen verständlich. Zitat:Original geschrieben von skyie weiterhin ist meiner meinung nach ein fehler auf seite 9, bei den agbs. 'unwirksam sind ... bei lieferung gegen nachname übernimmt der käufer die nachnamekosten' bei 309 (8) cc) steht sowas doch nur für aufwendungen bei nacherfüllung, oder gibts da noch irgendwo anders ein paragraph? Ich kann dir hier versichern, dass dies nicht falsch ist, da ich diese Beispiele aus einer Beispielsammlung nach BGH habe. Ich werde mich noch mal schlau machen wie der BGH seine Entscheidung zu dieser früher von Versandhäusern oft verwendeten Klausel begründet und dann noch einen Antwort nachliefern. Ich hoffe ich konnte die Fragen verständlich beantworten, wenn nicht nochmal posten.
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skyie
am 04.02.05 Zitat:Original geschrieben von Flying Monte Nur Rechtsgeschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen (7-18 Jahre) können durch Genehmigung der Eltern von der schwebenden Unwirksamkeit in ein wirksames Rechtsgeschäft gewandelt werden. sorry, ich checks immer noch nicht, wo steht das denn genau? ich sehe nicht wo du diese 'interpretation' hernimmst. in 108 (1) steht 'schliesst der minderjährige..', und nicht 'schliesst der beschränkt geschäftsfähige..' Zitat:Aber hinzu kommt das ein 5 jähriges Kind geschäftsunfähig ist, also keine Rechtsgeschäfte abschließen kann. Da nun eine Schenkung auch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, kann ein geschäftsunfähiges Kind keine eigenen Mittel haben, welche aber zur Erfüllung des Taschengeldparagraphen notwendig sind, so dass dieser für geschäftsunfähige Minderjährige nicht gelten kann. hm, in 110 steht aber '...mit mitteln bewirkt, die ihm ... von dem vertreter ... überlassen worden sind'. das geld muss ihm also garnicht geschenkt worden sein, oder? und wegen der agb sache: jeder der schon mal bei nem versandhändler bestellt hat weiss doch das er die nachnahmegebühr selber tragen muss. hier nur mal die agbs eines grossen it versenders: http://www3.alternate.de/html/includeStaticBig.html?file=myalternate/about/AgbInc&css=agb&js=popup Zitat:Alle unsere Preise enthalten 7%, bzw. 16% Mehrwertsteuer und verstehen sich zzgl. Versandkosten, gegebenenfalls Nachnahmegebühren, Installations- und Schulungskosten etc. wenn ich dort zur 'kasse' gehe, steht dann auch extra nochmal da: Bitte beachten Sie, dass durch das Nachnahmeverfahren - zusätzlich zu dem vom Transporteur erhobenen Zustellentgelt - Nachnahmegebühren in Höhe von 2,- entstehen. Diese Gebühr wird von dem Transportunternehmen erhoben und wird bei der Auslieferung fällig. und das soll rechtswidrig sein? kann ich mir nicht vorstellen, da hätte schon längst jemand gegen geklagt. auf jeden falll schonmal vielen dank für die hilfe!!! gruß, christian
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flying monte
am 06.02.05
Hallo, ertseinmal zu einigen Grundlagen BGB - hier zur Auslegung. - Gesetzte sind Auszulegen, d.h. grammatikalische A., systematische A., historische A. und teleologische A. - ein Paragraph ist grds. nicht alleine zu betrachten, sondern im Gesetzeszusammenhang (Folge der systemmatischen Auslegung) - die "Ergebnisse" der Auslegung sind zu einem sinnvollem Ergebnis zusammenzufassen So nun mal am Beispiel § 108 I BGB: [navy]"Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung..." [/navy] Hier steht ja schon mal die Formulierung der Minderjahrige (und nicht ein Minderjähriger), § 108 I BGB bezieht sich also auf § 107 BGB und wichtig auch auf § 106 BGB => grammatikalische und systematische Auslegung. In § 106 steht: "Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist....". Also bezieht sich § 108 I BGB auf den beschr. GF. Weiterhin steht in § 104 Nr. 1 BGB Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und § 105 I BGB besagt WE von geschäftsunfähigen sind nichtig. Mit systematischer Auslegung §§ 104, 105 BGB stehen über dem § 108 BGB und auch der §§ 109 -113 BGB. Auch die teleologische Auslegung der §§ 104 ff. führt zu meinen Ergebnissen, denn Sinn und Zweck ist der Schutz von Kindern und dieser steht sehr weit oben im Gesetz (wir sind zwar im BGB, aber der Jugenschutzzweck ist ja auch aus dem Strafrecht bekannt, oder?). Ich hoffe dies bring ersteinmal mehr Verständnis, denn ich könnte hier auch ein Gutachten formulieren, aber in einem Forum sollte man ja kurz und knapp antworten. Zu deinem Einspruch zu meinen Ausführungen "Taschengeldparagraph": ...ohhohoh... So falsch und voller Fehler solltest du in der Klausur nicht argumentieren. Ich sage nur z.B. mal Abstraktionsprinzip. Wärend meiner Zeit an der Juristenfakultät hieß es immer: Die Nichtbeachtung des Abstraktionsprinzips, muss zum nichtbestehen führen! => dies gilt sicher auch bei Fr. Dr. Klatt-Pawelczykl. Wie soll der 5 Jährige an "eigenen Mittel" gelangen, sprich Eigentum und Besitz erlangen??? Wenn nicht z.B. durch Schenkung??? Drück ich einem Kind (5 Jahre) fünf Euro in die Hand, ist er sicherlich Besitzer. Wenn ich dazu noch sage "Hier für dich" ist das dann auch noch ein Angebot für eine Schenkung die angenommen werden muss. Da der 5 Jährige aber keine gültige WE abgeben kann (siehe oben), kann er also die Schenkung nicht annehmen und wird somit nicht Eigentümer. Der Fünfjährige kann also keine eigenen Mittel im Sinne des Taschengeldparagraphens haben. Die Problem die du hier hast (der arme kleine Stepke, kann kein Eigentum erwerben, nicht erben, ...) werden über die gesetzlichen Stellvertreter geregelt. Dies sind meist die Eltern, welche dann WE für das geschäftsunfähige Kind abgeben. Achtung, sie geben die WE für ihr Kind ab, dass heißt nicht sie stimmen zu!!! Nun noch "kurz" zur AGB-Frage: hier bitte keine Sachverhaltsspielerreien betreiben und so den Sachverhalt in die Richtung umformen, in der er dann Falsch wird! In meinem Script steht "Nachnamekosten" damit sind die Nachnamekosten die von Lieferunternehmen (Post, Fed, UPS...) erhoben werden. Die Gebühr für die Geldübermittlung, welche man an den Boten in Bar zahlt, ist hier nicht gemeint. Diese Gebühr beträgt bei der Post momentan 2 Euro, bei den meisten Konkurenzunternehmen ist sie aber mittlerweile 0 Euro. Ich muss an dieser Stelle zugeben, das dieses Beispiel etwas dumm gewählt ist, da es für Leihen zu schwer zu verstehen ist (für Juristen weniger). Die Begründung dieses Klauselverbotes liegt im Zweck eines Versandhauses, denn dieses bietet ja genau die Lieferung von Waren an und dies läßt man sich ja schon bezahlen, warum sollte dann der Kunde auchnoch die vollen Lieferkosten übernehmen. Da kann ich ja auch im Galeria Kaufhof in Frankfurt kaufen und mir die Waren nach Leipzig schicken lassen, oder? Zu deiner speziellen Frage ob die 2 Euro nun rechtswidrig sind? Nein, denn dies ist die Geldübermittlungsgebühr die die liebe Post erhebt. Würde aber bei Unternehmen kaufen die nicht mit der Post ausliefern, dann sparst du zwei Euro ) Du solltest auch beachten, dass AGB (auchnicht AGBs schreiben den die dt. Rechtschreibung ist auch dt. Recht) regelmäßig nicht gesetzeskonform sind, denn deshalb gibt es ja die Paragraphen zu den AGB im BGB (früher war es mal das AGB-Gesetz). Die Unternehmen wollen den Kunden oft über den Tisch ziehen um ihre Gewinne zu steigern! So wieder nicht kurz, aber bei so vielen Fragen und soviel Erklärungsbedarf, was soll man machen. Vielleich die Nächsten Fragen kürzer und präzißer!
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flying monte
am 06.02.05 Zitat:Original geschrieben von BuMann ich brauch nochmal ne definition (in allg. deutscher sprache, nicht juristen-deutsch) von "einseitigen Rechtsgeschäften" (vielleicht mit Bsp.) thx Hallo Einseitige Rechtsgeschäfte sind die Rechtsgeschäfte, wo nur eine Willenserklärung abgegeben wird. Man kann sich also kurz merken: Einseitige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäft umfaßt nur eine Willenserklärung Zum Beispiel: [navy] - Auslobung § 657 BGB, - Kündigung (eins der wichtigsten einseitigen RG) - oder das Testament §§ 2064 ff BGB[/navy] hoffe das war deutsch genug
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