StudentInnen in der Stadt
Klausur SS07 - Wie wars? |
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frozendaiquiri
am 30.07.07
Hier mal meine Ergebnisse. Die Rechtsnormen schreib ich mal nicht dazu. 1) - recht auf teilzeitbeschäftigung seitens des AG besteht - recht auf teilzeitbeschäftigung seitens des AN besteht auch - der betrieb muss mind. 15 AN haben (exlusive azubis) - BR hat mitbestimmungsrecht - neue stellen müssen auch als teilzeitstellen ausgeschrieben werden 2) - eine erneute befristung mit sachlichem grund ist nicht möglich, da bereits vorher ein befristetes AV bestand - AN muss arbeitsgericht innerhalb der frist anrufen - wenn klage stattgegeben: aus befristetem AV wird unbefristetes
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daydream
am 30.07.07
Aber Konjunkturschwankungen sind doch kein!! sachlicher Grund, oder? Also darf generell, da kein!! sachlicher Grund vorliegt ein befristetes AV noch einmal befristet werden. Nicht schlagen, wenn es nicht stimmt, aber ich denke es steht so ähnlich im Gesetz: wenn kein!! Sachgrund vorliegt, darf ein unbefristetes Verhältnis nicht bestehen, sobald vorher schon ein unbefristetes oder befrist. Verhältnis bestand. also ist es generell unbefristet und da er laut Aufgabe rechtzeitig Klage einricht, ist er unbefristet angestellt und gewinnt die Klage. Oder bin ich falsch? Verbesserungsvorschläge sind gern gesehen...
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frozendaiquiri
am 30.07.07 Zitat:Original geschrieben von Daydream Aber Konjunkturschwankungen sind doch kein!! sachlicher Grund, oder? Also darf generell, da kein!! sachlicher Grund vorliegt ein befristetes AV noch einmal befristet sein. Ich hab die Norm so interpretiert, dass kein sachlicher Grund notwendig ist, wenn es sich um die erstmalige Befristung handelt. Meinem logischen Verständnis nach ist das auch eher vertretbar. Es macht doch wenig Sinn, wenn eine Befristung mit Grund verboten ist, eine Befristung ohne Grund jedoch erlaubt ist. Dann könnte doch jeder AG einfach sagen, er hat keinen sachlichen Grund.
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daydream
am 30.07.07
Es stand: die erneute Befristung ist auf Grund von Konjunktruschwankungen.. Ich habe verstanden, dass er 2004 befristet wurde (egal ob mit oder ohne Sachgrund) und jetzt bzw. 2006, zwei Jahre später, unbefristet wegen Konjunkturschwankungen.. Und da das kein Sachgrund ist laut Pragraph 14 Abs. 1, ist es laut Paragraph 14 Abs. 2 nicht zulässig.. Oder?
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frozendaiquiri
am 30.07.07
Die Jahresangabben hab ich eh nicht richtig mitgeschnitten. Der wurde von 2000-2004 befristet. und dann erneut befristet, ich glaube sogar es stand in der aufgabe, wird jetzt(?) neu befristet. da ist natürlich viel spielraum für spekulationen. was ist mit dem zeitraum von 04-07? war er da auch schon befristet? hat er da woanders gearbeitet? oder soll es bedeuten, er wurde nach 2004 wieder befristet? aber die kann ja nicht bis 2007 laufen?
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loomit
am 30.07.07
nein, ich glaub die unternehmung wurde 2000 gegründet und der arbeitnehmer wurde 2004 befristet eingestellt, jetzt (also 2007) will er die befristung anfechten und klagt fristgerecht.
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stevenlebourd
am 30.07.07
Hab ich auch so verstanden!Da gibts nämlich noch einen Paragraphen, der sagt: wenn Neugründung kann Befristung bis zu 4 Jahre gehen. Deshalb ist sie sicher gegangen und meint eben 2000 Gründung--> 2004 befristete Einstellung--> jetzt ( war ja kein Datum da) erneute Befristung! Musste eben unterschieden werden, ob innerhalb der 2 Jahre oder nicht. So hab ich das mitbekommen!
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basti1983
am 30.07.07
Wenn innerhalb der ersten 4 Jahre nach der Gründung ein AN befristet eingestellt wird kann diese Befristung bis zu 4 Jahre ohne Grund sein. Das Doofe war, das sie weder für die Gründung noch für die Einstellung nen konkretes Datum gegeben hat. Wenn z.B. Gründung am 1.12.2000 war und er am 1.7.2004 eingestellt wurde, liegt er noch innerhalb der 4 jahre nach Gründung und kann somit bis zum 1.7.2008 befristet werden -->Klage kein Erfolg Wenn aber Gründung zum 1.1.2000 und AN am 1.7.2004 eingestellt ist er nicht mehr in den 4 Jahren...Konjunktur als Grund zählt nicht ---> Klage hat Erfolg ^^also so hab ich das jetzt irgendwie aufgefasst...war auf jedenfall verwirrend
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