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Definitionen zusammentragen

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steffi1004
am 02.02.09
Kaufvertrag:
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene Wil-lenserklärungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden.
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am 02.02.09
Angebot:
Ein Angebot ist die Abgabe einer Willenserklärung.
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am 02.02.09
Annahme:
Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung. Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und kann entweder ausdrücklich oder konkludent durch schlüs-siges Verhalten erfolgen.
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am 02.02.09
Werkvertrag:
Ein Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die darauf gerichtet sind, ei-nen körperlichen oder unkörperlichen Werkerfolg gegen Entgelt herzustellen.
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am 02.02.09
Abnahme:
Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes und Billigung der Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß.
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am 02.02.09
Unmöglichkeit:
Unmöglichkeit ist gegeben, wenn entweder der Schuldner oder aber niemand mehr die geschuldete Sache leisten kann. Zu beachten ist, dass Unmöglichkeit grundsätzloch nur eintreten kann, wenn es sich beid er geschuldeten Sache um eine Stückschuld handelt.
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am 02.02.09
Willenserklärung:
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
Der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung setzt ein Verhalten voraus, welches nach der Vereinbarung, dem Verständnis der Beteiligten oder der Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt.
Der innere subjektive Tatbestand einer Willenserklärung setzt sich aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zusammen.
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am 02.02.09
Abgabe einer Willenserklärung:
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit des geäußerten Willens keine Zweifel mehr bestehen.
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am 02.02.09
Ausdrückliche Willenserklärung:
Bei einer ausdrücklichen Willenserklärung kommt der Geschäftswille des Erklärenden unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck
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am 02.02.09
Zugang der Willenserklärung:
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sit, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
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