http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdfSchaust Du hier auf Seite 3 (bzw. 9 für unten) oder gleich hier:
ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel, daher:
ArbZG § 14 Außergewöhnliche Fälle:
(1) Von den §§ 3 [...] darf abgewichen werden bei
vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig
vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu
beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder
Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 [...] darf ferner
abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit
Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten
gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten
sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung
von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24
Wochen nicht überschreiten.
Ach so: nicht den § 15 vergessen: Ausnahmegenehmigungen durch Aufsichtsbehörden.
Alles roger?
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