Mietrecht – was muss ich in WG oder Wohnheim beachten?

Mietrecht – was muss ich in WG oder Wohnheim beachten?
Gerade bei Wohngemeinschaften (WGs) und in Studentenwohnheimen gilt es beim Thema Mietrecht einiges zu beachten. Wir zeigen dir, worauf es beim Mietvertrag ankommt.

Doch bevor man sich auf die Suche nach der ersten Wohnung oder dem eigenen Zimmer macht, sollte man erst einmal überlegen, wie man überhaupt wohnen möchte. Soll es die eigene Wohnung sein, in der man seine Ruhe hat? Soll es die klassische Wohngemeinschaft mit drei oder vier anderen Studenten sein? Oder soll es doch ins Studentenwohnheim gehen, wo man sein eigenes kleines Reich hat, die nächsten Studenten aber nur eine Wand weiter wohnen.

Mietrecht in der Wohngemeinschaft (WG)


Die klassische und beliebteste Form des Studentenlebens ist die Wohngemeinschaft (WG). Dabei wohnen mehrere Studenten zusammen in einer normalen Wohnung. Das ist gerade dann eine gute Möglichkeit, wenn man neu in der Stadt ist und schnell Leute kennen lernen möchte. Da man sich den Mietpreis teilt, ist es auch recht günstig.

Allerdings solltest du ein paar Dinge beachten, bevor du mit (noch) fremden Menschen in eine WG einziehst! Ganz vorn steht die Art des Mietvertrages.

Mietvertrag WG Typ 1: Ein Hauptmieter, die restlichen Mitbewohner sind Untermieter in einer WG


Vermieter haben gern einen Hauptmieter in einer WG, das erspart ihnen Verwaltungsaufwand. Alle weiteren Mitbewohner sind in diesem Fall Untermieter in der Wohnung. Ihr Hauptansprechpartner ist dann nicht der Vermieter, sondern der Hauptmieter.

Das ist allerdings mit einigen Risiken verbunden. Zum einen haftet der Hauptmieter für Mietzahlung, Nebenkosten, Übergaben etc. Nistet sich doch mal ein schwarzes Mitbewohnerschaf ein, das die Miete nicht zahlt oder die Wohnung beschädigt und wieder verschwindet, dann ist der Hauptmieter dafür verantwortlich.

Im Extremfall kann der Vermieter den Vertrag kündigen, wenn die Mieten zwei Monate im Rückstand sind. Und damit würden auch die Mietverträge der Mitbewohner automatisch enden.

Du solltest hierbei beachten: Der Hauptmieter kann nicht einfach so entscheiden, Untermieter aufzunehmen. Prinzipiell kann das der Vermieter zwar nicht verbieten, aberdu solltest ihn immer darüber in Kenntnis setzen, wenn es im Mietvertrag nicht explizit erlaubt ist. Im Fachjargon nennt man das „unbefugte Gebrauchsüberlassung“.

Ein entsprechender Passus sollte also im Mietvertrag stehen inklusive genauer Richtlinien (wie viele WG-Mitglieder etc.). Es ist außerdem zu beachten, dass der Untermieter keinen Vertrag mit dem Vermieter hat. Wird dem Hauptmieter gekündigt, müssen auch alle Untermieter ausziehen.

Praktischer Tipp: Lass dir in den Vertrag schreiben, dass bei Ausscheiden des Hauptmieters ein anderes WG-Mitglied „nachrückt“.

Mietvertrag WG Typ 2: Alle Bewohner sind Hauptmieter einer WG


Eine weitere Möglichkeit ist ein von allen Mitbewohnern gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag. Sie werden dann offiziell zu einer „Gesellschaft des bürgerlichen Rechst (GbdR)“. Hier sind alle gemeinsam haftbar und verantwortlich, allerdings sind auch alle am Vertrag beteiligte Mietparteien. Das ist gerade in Studenten-WGs, die erfahrungsgemäß eine recht hohe Mitbewohner-Fluktuation haben, meist wenig praktikabel. Denn immer, wenn jemand aus- und jemand anderes einzieht, muss entsprechend der erste Vertrag von allen gekündigt und ein neuer unterschrieben werden. Oder man einigt sich mit dem Vermieter auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die den Wechsel von Mitgliedern regelt.

Mietvertrag WG Typ 3: Jeder Mitbewohner ist eigenständiger Mieter der WG


Die beste Variante für Studenten sind gleichberechtigte Mietverträge für alle Mitbewohner. Hier wird mit dem Vermieter nur ein Vertrag über ein Zimmer und die Nutzung der Gemeinschaftsräume (Bad, Küche) abgeschlossen.

So ist jeder für „seinen Teil“ der Wohnung verantwortlich und Mitbewohner können ohne Vertrags-Hickhack stressfrei ausziehen und Neuankömmlinge einziehen. Als Absicherung für etwaige Mängel wird auch hier stets ein Übergabeprotokoll gemacht.

Das Ganze erhöht zwar den Verwaltungsaufwand auf Vermieterseite, verringert aber Stress und Ärger bei den Mietern.

Mietrecht im Studenten Wohnheim


Das Zimmer im Studentenwohnheim ist ein guter Kompromiss zwischen eigener Bude und WG. Viele Studenten wohnen in einem Haus, trotzdem hat man seinen persönlichen Rückzugsraum, oft sogar mit eigener Küche und Bad (manchmal können das aber auch Gemeinschaftsräume für mehrere Zimmer sein!).

Und meistens ist es die günstigste Variante für junge Studenten, zumal auch die Mietkaution idR recht niedrig angesetzt wird. Du solltest aber beachten, dass Zimmer im Wohnheim äußerst begehrt und entsprechend schnell vergriffen sind. Wer für das Wintersemester plant, der sollte sich entsprechend frühzeitig schon um ein Zimmer bemühen. Außerdem gelten hier mietrechtlich einige Sonderregelungen.

Mietverträge im Wohnheim sind meistens befristet, zum Beispiel auf die Länge eines Semesters oder des Studiums. Außerdem gibt es keinen Kündigungsschutz.

Der Vermieter muss sich lediglich an die Fristen halten, muss aber keine Gründe für die Kündigung nennen.

Anders als in einem „normalen“ Mietverhältnis zahlt man im Wohnheim oft eine Brutto-Warmmiete. Diese schließt alle Kosten wie Strom, Heizung und Co. – also die klassischen Nebenkosten – ein.

Das erspart zwar die gefürchtete Nebenkostenabrechnung, kann aber auch entsprechend hoch angesetzt sein. Eine Rückzahlung ist dann natürlich ebenfalls ausgeschlossen.

Staatliche Studentenwohnheime sind allerdings an das Studentenwerksgesetz gebunden und dürfen nur kostendeckende Miete verlangen.

Bildquelle: Vielen Dank an edar für das Bild (© edar/www.pixabay.com).

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