StudentInnen in der Stadt
Probekklausur Öffentliches |
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flying monte
am 17.07.05
Mit Probeklausur meint RA Schmidt die Dinge die zur Prüfungsvorbereitung sind. Vor zwei Jahren gabe es dafür nur eine Probeklausur da noch keine Klausuren vorgangener Semester von ihm zur Verfügung standen. Dieses Semester gibt es aber die Klausur vom SS04 und vom WS04/05. Diese beiden Klausuren hat er uns zur Vorbereitung auf die diesjährige Klausur zur Vorbereitung ins Netz gestellt. Es handelt sich hier also um Quasi-Probeklausuren. Super ist auch das er die Lösung gleich mitliefert. Besonders schön ist dabei, dass es sich um die Lösungsvorlagen für die Klausurkorrektoren handelt, man sieht also mal was in der Antwort wirklich verlangt war.
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wiewie
am 17.07.05
Also ist die Klausur doch nicht = alte Klausur = Probeklausur.
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flying monte
am 17.07.05
Also schaut Euch einfach die Klausuren an und dann seht..... [navy]Probeklausur SS05 1.Frage[/navy] => Abgrenzungstheorien ÖR [green]Klausur SS04 1. Frage [/green]=> Abgrenzungstheorien ÖR [royalblue]Klausur WS04/05 1. Frage[/royalblue] => Abgrenzungstheorien ÖR [red]Klausur SS05 1.Frage ???[/red] Ich glaube ich bin kein Gott wenn ich Euch schon mal das Thema der ertsen Frage nenne. Abgrenzungstheorien ÖR Also keine Angst vor ÖR, ist mit Garantie die angenehmste Klausur des Bereiches "deutsches Recht". Wenn Fragen bestehen einfach hier posten, werde mich dann um Antwort bemühen. Auch für einen Chatabend stehe ich gern zur Verfügung. [royalblue] Peace geht raus [/royalblue] http://www.wiwi-leipzig.de/user_nickpage_406.html Flying Monte
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netcat
am 18.07.05
Hallöchen, habe das We gut genutzt und mir die letzten Klausuren im öffentlichen Recht angeschaut. Dabei sind schon die ersten Fragen entstanden. Ich bin mir nicht so sicher was man unter verfassungsimmanenten Schranken und verfassungsrechtlich geschützten Güter versteht. Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Wäre super nett!!!
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flying monte
am 18.07.05
Hallo, [block][royalblue]verfassungsimmanenten Schranken:[/royalblue] Schranken welche die Grundrechte begrenzen können sich direkt aus der Verfassung selbst ergeben. Diese Schranken sind die sog. verfassungsimmanenten Schranken. Auf [navy]Folie 14 B.Schranken[/navy] von RA Schmidt mit verfassungsunmittelbare Schranken bezeichnet. Verfassungsimmanente Schranken sind z.B. Grundrechtskollision (Beschränkung durch Grundrechte anderer praktische Konkordanz"), Kollision zwischen Grundrecht und Gemeinschaftsinteresse von Verfassungsrang (solche Gemeinschaftsinteressen können sein Staatszielbestimmungen des Art. 20 Abs.1 GG) oder die Kollision zwischen der subjektiven Seite eines GR und eines verfassungsrechtlich gesicherten Instituts bzw. einer Organisationsmaxime.[/block] [royalblue]Verfassungsrechtlich geschützten Güter:[/royalblue] schau mal in Art. 22 GG ein Paradebeispiel (und einer meiner Lieblingsartikel, kann ich nämich auswendig). ) Weitere verfassungsrechtlich geschützte Güter wären z.B. Freiheit der Forschung Art. 5 Abs. 3 GG, freien Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG ... Wenn deine Frage mit einer bestimmten Aufgabe zu tun hat, nochmal ansprechen. Ich hoffe ich konnt helfen. [center] [royalblue] Peace geht raus [/royalblue] http://www.wiwi-leipzig.de/user_nickpage_406.html Flying Monte [/center]
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netcat
am 19.07.05
Vielen Dank hat mir schon sehr weiter geholfen!!! Ich bin auf die Fragen gestoßen als ich mich mit der Fallaufgabe 8 Wintersemester 04/05 beschäftigt habe. Das ist der Fall mit der Kunstkaufhaus Leipzig GmbH. Also ist das in dem Fall so, dass weder ausdrückliche Schranken noch verfassungsimmanente Schranken bestehen und somit ein Eingriff in die Grundrechte vorliegt?!
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daniel
am 19.07.05
in diesem fall bestehen verfassungsimmamente schranken, nämlich laut musterantwort: "in der rahmengesetzgebung des art. 75 abs. 1 nr. 6 GG wird der schutz des deutschen kulturgutes gegen abwanderung ins ausland ausdrücklich erwähnt, so dass es sich um ein belang mit verfassungsrang handelt." allerdings liegen in dem fall auch schranken-schranken vor, da ein vollkommenes verbot, deutsche kunst ins ausland zu verkaufen unverhältnismäßig wäre. aus der musterantwort: "das verhältnismäßigkeitsprinzip ist verletzt, weil unberücksichtigt bleibt, dass nicht jedes kunstwerk schutzwürdig ist. auch bestehen mildere mittel um den schutzzweck zu bewirken." es liegen also sowohl schranken (verfassungsimmamente) als auch schranken-schranken vor. der eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
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flying monte
am 19.07.05
Für die Beantwortung dieses Fragetypes ist die [navy]Folie 12 Aufbau des Grundrechtstatbestands[/navy] wichtig (angucken und lernen ). Zuerste schaut man ob ein Recht verletzt ist, hier Art. 5 III S.1 GG, Art. 12 I GG. Das heißt von Seitens des Staates in den Schutzbereich A (..das Recht auf ...) eingegriffen wird. Danach prüft man die Rechtfertigung, heißt ob Schranken für dieses Grundrecht vorliegen, welche dieses beschränken, sowie ob es Schranken für diese Schranken gibt. Punkt B und C auf oben genannter Folie. [royalblue]Fazit: Punkt B und C sind also die Rechtfertigungsprüfung für einen Eingriff des Staates in ein Grundrecht.[/royalblue] Zu Aufgabe 8 WS04/05: A.Schutzbereich: Eingriff in Kunstfreiheit Art. 5 III S.1 GG ??? Auslegen => JA Eingriff in Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG ??? Auslegen => Ja B. Schranken: Schranken für Kunstfreiheit??? Aus Norm selbst? Nein; Aus der "restlichen Verfassung"? Ja Art. 75 I Nr. 6 GG ( dies ist dann einen verfassungsimmanente Schranke) Schranken für Berufsfreiheit??? Aus Norm selbst? Ja, Satz 2 des Art. 12 I GG C. Schranken-Schranken: Hier ist nun zu prüfen ob die Rechtfertigung durch die in B.Schranken gefundenen Rechtfertigungsgründe innerhalb dieses Rechtfertigungsgrundes liegen. Regelmäßig ist hier die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wie auch in diesem Fall, aber Achtung nicht nur darauf beschränken, ab und zu gibt es hier auch andere Schranken-Schranken. Verhältnismäßigkeitsprinzipverletzung (bei beiden Eingriffen)??? Auslegen => Ja. [red]Achtung:[/red] Ich habe hier aus didaktischen Gründen beide Ansprüche in einer Prüfung abgehandelt, dies darf aber auf gar keinen Fall in der Klausur gemacht werden. Wenn mehrere Ansprüche in Frage kommen, sind auch mehrere Prüfungen nach Schema F zu machen (siehe Lösungsskizze).
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genius
am 19.07.05
Muss man das wirklich alles so zerkleinert und Detailgenau und am liebsten 5 Mal prüfen... wenn ich das sehe, wird meine Angst durchzufallen nochviel größer... (
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flying monte
am 19.07.05
Das Dumme ist, dass die Klausur von Assistenten und nicht von RA Schmidt kontrolliert wird. Das heißt irgend ein Rechtswissenschaftler der sein Examen verkorkst hat und nun nichts zu tun hat, bekommt Eure Klausuren und den Lösungsvorschlag von RA Schmidt. Der Korrektor kennt also weder Uns noch die Lehrveranstaltung. Dieser Jemand wurde zudem über durchschnittlich 13 Semester daraufhin abgerichtet, jede juristische Ungenauigkeit zu erkennen und kompromisslos dagegen zu aggieren. . Da er dies im Berufsaltag scheinbar nicht kann, muss er seinen Jagttrieb nun als Klausurkorrekturassistent nachgehen. Na hast du jetzt Angst??? Naja ist sicherlich etwas übertriebene Einschätzung ). Herr Schmidt wird sicher die Korrekturassistenten etwas an die Leine nehmen. Nichts desto trotz solltet ihr versuchen so genau wie möglich nach Prüfungschema XYZ vorzugehen, denn die meisten ReWis kennen nichts anderes (wenn Ihr wüsstet wie viele Schemas ich schon im ersten Semester lernen musste). Desweiteren haltet euch ein wenig an juristische Ausdrucksweisen und Terminologien, also ruhig mal den Paragraphen wortwörlich abpinseln. Schaut euch ruhig die Lösungsvorlagen an, denn das seht ihr wie Ihr den Korrektor glücklich gemacht hättet. Und keine Angst die 30 Prozent die durchfallen, sind echt diejenigen die Ihr dieses Semester nie gesehen habt. PS: Ich versuche die Tage regelmäßig im Chat aufzutauchen und die ein oder andere Frage zu beantworten. [royalblue] Peace geht raus [/royalblue] http://www.wiwi-leipzig.de/user_nickpage_406.html Flying Monte
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