ich nochmal. wie gesagt,hab ö recht letztes jahr geschrieben und bestanden. soviel wie ich weiß,werden im § 12 Abs. 3 Satz 3 die Kriterien für die Erforderlichkeit von Einrichtungen bestimmt. weiterhin wirkt bei § 12.... das verhältnismäßigkeitsprinz welches auf schranken schranken hinweist....
verhältnismäßigkeitsprinzip=
1) LEGITIMER ZWECK- nicht aus Beliebigkeit gesetze einschränken, zweck ist notwendig 2)geeignestes Mittel
3) erforderlichkeit- mildestes mittel,d am wenigsten einschränkungen mit sich bringt
4) angemessenheit/verhältnismäßigkeit im engeren sinn- billigkeitsprüfung
ich hoffe ich konnte dir etwas helfen
Einloggen um zu antworten.