StudentInnen in der Stadt
Frage zu §25 (Haftung bei Firmenfortführung) |
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frozendaiquiri
am 06.07.06
Laut §25 haftet bei Firmenfortführung der Erwerber für alte Verbindlichkeiten. Allerdings steht in dem Skript S. 24 weiterhin: Zitat:Unabhängig von §25 haftet in jedem Fall der bisherige Inhaber weiter für die begründeten Verbindlichkeiten. Was nun?
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l4guna
am 06.07.06
Nach meiner Ansicht steht die Antwort bereits folgend im Script. Der AltInhaber hat Verträge geschlossen und muss für diese Verbindlichkeiten einstehen. Der Erwerber übernimmt, wenner denn nicht nach §25 Abs.2 einen Haftungsauschluss bekannt gemacht hat, ebenfalls die Haftung. Schlussfolglich müssten also beide haften. Einschränkend für den Altinhaber gilt §26, welcher also noch zu prüfen wäre.
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frozendaiquiri
am 06.07.06
das kann ich mir nicht so richtig vorstellen. wer entscheidet denn dann, wer wieviel haftet? der richter?
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l4guna
am 07.07.06
Ich verstehe den Abschnitt 110 im Script so: Beide haften als Gesamtschuldner. Das soll den Fall abdecken, das ein Schuldner minderer bonität eingesetzt werden kann, der dann die Haftung übernimmt, aber nichts zum haften hat. Der Alteigentümer wird seine Altverbindlichkeiten durch einen Verkauf also nicht völlig los, er kann sie nur mit dem Neueigentümer teilen. Ich denke mir 50/50 bzw. muss der Alteigentümer für den Rest, den der Neueigentümer nicht übernehmen kann, haften. (Beschränkt durch §26)
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frozendaiquiri
am 29.07.06
hat zu dem thema mittlerweile jemand näheres rausgefunden? so richtig klar ist es ja noch nicht.
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anonym
am 29.07.06
Wir haben ne schöne Skizze bekommen, unter dem Titel "Haftung beim Unternehmenskauf". Hieraus und den Paragraphen lese ich folgendes heraus: Grundsätzlich haftet der Altinhaber weiter und das maximal für die nächsten 5 Jahre (§26). Der Neuinhaber haftet nur mit, wenn er laut §25 das erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Am wichtigsten ist jedoch das Innenverhältnis zwischen Alt- und Neuinhaber, also die vertraglichen Absprachen, in den die Haftungsverhältnisse geklärt werden können.
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lawless
am 29.07.06 Zitat:Original geschrieben von SimonK Wir haben ne schöne Skizze bekommen, unter dem Titel "Haftung beim Unternehmenskauf". Hieraus und den Paragraphen lese ich folgendes heraus: Grundsätzlich haftet der Altinhaber weiter und das maximal für die nächsten 5 Jahre (§26). Der Neuinhaber haftet nur mit, wenn er laut §25 das erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Am wichtigsten ist jedoch das Innenverhältnis zwischen Alt- und Neuinhaber, also die vertraglichen Absprachen, in den die Haftungsverhältnisse geklärt werden können. Endlich mal einer ders begriffen hat )
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