StudentInnen in der Stadt
Werbung? |
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pat
am 26.12.04
Hallo Leute, erstmal allen frohe Weihnachten... Meine Frage: Warum gibt es für Werbung ein Aktivierungsverbot? In Aufgabe 11 der Übung musste der Aufwand für den erstellten Film bilanziert werden-logisch erwerb von AV Aber warum werden Werbungskosten für die Ausstrahlung in den Kinos nicht bilanziert? Die Begründung in der Übung war, weil es sich um ein nicht entgeltlich erworbenen immatriellen Vermögensgegenstand des AV handelt. "immatriell"-klar allerdings "nicht entgeltlich" trifft hier doch nicht zu. Meiner Meinung nach ist Werbung in Kinos auszustrahlen eine Art Recht(Werbung im Kino auszustrahlen) dass verkauft wurde(vom Kinobetreiber)-also ähnlich wie eine Konzession. Und Konzessionen/Patente usw. müssen bilanziert werden...entgeltlich erworbenes AV Gilt für Werbung etwas anderes? und noch ne andere Frage: im Skript im Kapitel 4 steht dass der derivative Firmenwert bilanziert werden muss. Ist das ein Fehler oder Irre ich mich. Meiner Meinung nach kann der der.FW bilanziert werden(wahlrecht)!? Na dann allen noch frohe Weihnachten und ein guten Rutsch ins neue Jahr. Gruß Pat
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anonym
am 26.12.04
der derivative FW muss in der Steuerbilanz über 15 Jahre abgeschrieben werden, indessen besteht allerdings in der Handesbilanz ein Aktivierungswahlrecht, entweder nicht aktivieren oder aktivieren und dann abschreiben über 4 Jahre. zum anderen problem hab ich zwar noch ien paar infos vom vorjahr, problem ist nur, dass ich meine mitschriften kaum noch entziffern kann...kann nur auf Verbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB verweisen, bzw. auf die Ausweisung der Werbungskosten als Bilanzierungshilfe gemäß § 269 HGB, dann bestände ein aktivierungswahlrecht
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pat
am 27.12.04
§248 (2)-nicht entgeltlich erworbenes AV-Bilanzierungsverbot. Werbung ist doch entgeltlich erworben, also quasi ein Recht in Kinos die Werbung auszustrahlen dadurch dass hier Geld bezahlt wurde trifft doch §248 (2) nicht zu!
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flying monte
am 01.01.05
Für den Werbefilm besteht Aktivierungsgebot als Teil der Betriebs- und Geschäftsausstattung, d.h. Aktivierung im Anlagevermögen in Höhe von 800.000 . Der Film ist zu aktivieren weil er extern erworben wurde, d.h. er wurde von einer anderen Firma für die S-AG produziert und die S-AG zahlte 800.000 dafür. Der Film ist dann entsprechend der geplanten Nutzungsdauer abzuschreiben. Für die übrigen Ausgaben gilt grundsätzlich Aktivierungsverbot aus § 248 Abs. 2 HGB, da selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, welche unentgeltlich erworben wurden. Soll heißen (da in Aufgabenstellung nichts anderes steht) diese Vermögensgegenstände wurden in der S-AG unentgeltlich hergestellt. Ausnahme: man könnte die übrigen Kosten von 3.200.000 als Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes als Bilanzierungshilfe gem. § 269 Satz 1 HGB aktivieren. Dies geht weil diese enorme Werbebelastung zur Ausweitung des Geschäftsbetriebes, Aufnahme neuer Produkt oder Geschäftszweige, wesentliche Kapazitätsausweitung etc. gesehen werden kann. Wenn man Aktiviert gilt Abschreibung von mind. 25 % und Ausschüttungssperre in Höhe des wahlhalber aktivierten Betrags. Ich hoffe, ich konnte weiter helfen [navy]Frank Martin Leineweber[/navy]
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