StudentInnen in der Stadt
Gesamt- und Umsatzkostenverfahren - prüfungsrelevant? |
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anonym
am 16.02.05
dankeschön!!! tausend dank!!!
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anonym
am 16.02.05
Also ich hab ja schon voll Panik wegen morgen. @ Bittersweet: bist dir sicher,dßa das wieder dran kommt mit den Ausgaben und so?
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anonym
am 16.02.05
ja, bin mir eigentlich ziemlich sicher... kam letztes semester auch dran soweit ich weiß... also viel glück morgen an alle die schreiben müssen!
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anonym
am 16.02.05
Naja eben deswegen könnte er es ja auch nicht drannehmen, aber ichw erd mich überraschen lassen. Große Hoffnung da zu bestehen habe ich zwar nicht, aber naja!
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anonym
am 16.02.05
Hm, bei mir sieht es auch eher düster aus, was mein Wissen anbelangt... naja, hoffe, dass er nicht unendlich viel Lust auf Nachschreiber im Sommer hat
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echelonxix
am 16.02.05
Wenns Fragen gibt, wendet euch vertrauensvoll an Flying Monte Er is der RW-Fachmann hier
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anonym
am 16.02.05
Ich glaub darauf achtet er eh nich Und ich denk mal für ihn ist wichtig,daß er seine 30 leutchens findet,die so wahnsinnig gern mit im zur Quelle gehen möchten...! Ich glaub auch,daß es Prof eh meist vollkommen egal ist, ob viele bestehen oder nicht!
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anonym
am 16.02.05
aber verlasst euch mal lieber nicht auf monte wenn es um spekulationen geht was drankommen könnte und was nicht... wie gesagt, die positionen zum GKV und UKV kamen schon dran.. und das alles auch wenn es nur ein 40minütige klausur ist! rautenbergs fragen sind klein und gemein
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crsle
am 16.02.05
Mal ne Frage zu Musteraufgaben Blatt 1, Aufgabe 6.... Ist es richtig, dass ich beim Endbestand für die Bilanz, jeweils den kleinsten Wert nehmen muss, also für a) 17,00 und für b) 17,xx (durchschnittspreis) und bei der GUV nehme ich beidesmal 17,xx (Durchschnittspreis), oder umgedreht, oder bei beiden immer den kleinsten Wert? CRS
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flying monte
am 16.02.05
Hallo, Für die Bilanz gilt grundsätzlich Wertobergrenze sind die AHK § 253 I HGB, da wir in dieser Aufgabe mit dem gewogenen Durchschnittspreis bewerten also 17,75 Euro. Nun gibt es noch die Zwei Fälle: Fall a: Marktpreis beträgt 17,00 Euro ist also niedriger als der Durchschnittspreis, gem. § 253 III HGB muss also der niedriger Wert angesetz werden ([red]strenges NWP[/red]). Hier ist also eine Abschreibung von 0,75 Euro pro Stück vorzunehmen. In der Bilanz werden dann die Waren mit 2550,00 Euro bilanziert. Fall b: Marktpreis beträgt 18,50 liegt also über dem Durchschnittspreis, hier ist dann gem. § 253 I HGB der Durchschnittspreios von 17,75 anzusetzen (Wertobergrenze). In der Bilanz werden dann die Waren mit 2662,50 Euro bilanziert. In der GuV steht der Aufwand natürlich zum Durchschnittspreis also zu 17,75 Euro. Das heißt der Aufwand der verkauften Stück beträgt 4437,50 Euro. an crsle: Wie ich deine Ausführungen gelesen habe, hast du dass ja auch schon so verstanden. [navy]PS an bittersweet:[/navy] Irgendwie sind doch beides Spekulationen, oder ??? Wiir werden Morgen sehen wer sein Glück besser nicht an der Börse versuchen sollte )
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