Drohende Verluste sind immer zu antizipieren, das WIE kann aber unterschiedlich sein.
Faustregel: ist ein Geschäft schwebend, dann kann ich nur eine Drohverlustrückstellung bilden - ich habe bei einem schwebenden Geschäft ja noch nichts weiter bilanziert.
Ist ein Geschäft nicht mehr schwebend, dann ist anstelle der Drohverlustrückstellung eine Abschreibung nötig. In dem Fall haben wir nämlich bereits einen Bilanzposten. In beiden Fällen habe ich einen künftigen Verlust durch Aufwand in dieser Periode vorweggenommen, dh die künftige Periode ist verlustfrei.
Zwar stimmt es, dass dann ggf. weniger angesetzt wird, als die eigentlichen Herstellungskosten....in der Bilanz steht dann aber der Wert des Vermögensgegenstandes, der maximal zu erzielen wäre bei Verkauf, OHNE dass es es für das Unternehmen zu einem Verlust in der Zukunft kommt. Und das ist immer das Ziel der Bilanzierung, nur in dem Fall ist das Vermögen richtig bewertet.
Sollte freilich bereits auf Null abgeschrieben worden sein und DARÜBER hinaus weiterer Verlust drohen....Sie können es sich schon denken, oder? RICHTIG, dann ist dafür wieder eine Drohverlustrückstellung nötig...
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