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"volle geschäftsfähigkeit" wo im bgb geregelt?!

Userbild von ZeroCool
zerocool
am 05.02.06
mal eine kurze frage an euch

wenn die frage kommt, wie ist die geschäftsfähigkeit im bgb geregelt, dann kann ich ja §104 und §106 anbringen (geschäftsunfähigkeit und beschränkte geschäftsfähigkeit) aber ist irgendwo nochmal explizit geregelt, dass man mit volljährigkeit voll geschäftsfähig ist?!

oder bring ich dann einfach § 2, dass dieser die volle geschäftsfähigkeit regelt?!

ich hoffe hab mich einigermassen verständlich ausgedrückt...
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Userbild von Juster
juster
am 05.02.06
Das ergibt sich einfach aus dem § 106

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebenjahr vollendet hat, ist nach .... beschränkt.
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 05.02.06
die volle geschäftsfähigkeit(ab vollendung des 18 lebensjahr) ist im bgb nicht einschlägig vorhanden,jedoch gibt es eine ausnahme 104 Abs. Nr.2 !

Wenn halt 104 Abs.1 Nr.1, 2 und 106 nicht zutreffen,dann kann man von voller geschäftsfähigkeit sprechen!
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Userbild von ZeroCool
zerocool
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von DSjuster

Das ergibt sich einfach aus dem § 106

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebenjahr vollendet hat, ist nach .... beschränkt.


ja dann ist er beschränkt geschäftsfähig, aber ab 18 ist er ja voll geschäftsfähig

DAS lese ich aber aus § 106 nicht so ohne weiteres heraus
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Userbild von ZeroCool
zerocool
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von FeNoMEn

die volle geschäftsfähigkeit(ab vollendung des 18 lebensjahr) ist im bgb nicht einschlägig vorhanden,jedoch gibt es eine ausnahme 104 Abs. Nr.2 !

Wenn halt 104 Abs.1 Nr.1, 2 und 106 nicht zutreffen,dann kann man von voller geschäftsfähigkeit sprechen!


okay hört sich plausibel an, also nix mit §2 (:-(
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Userbild von sabine2902
sabine2902
am 05.02.06
Das Gesetz bestimmt nicht explizit, wer geschäftsfähig ist, sondern nur, wer es NICHT ist. Sonst müsste sich ja jeder vergewissern, dass sein Vertragspartner voll geschäftsfähig ist, aber es wird vorausgesetzt, dass jeder Erwachsene die nötige Willensreife besitzt. Daher ergibt sich aus §2, dass jeder voll geschäftsfähig ist, der nicht an einer Störung der geistigen Gesundheit leidet, die eine freie Willensbildung ausschließen (oder eben das bestimmte Alter nicht erreicht hat, aber das sagt §2 ja ausdrücklich).

Also, um es kurz zu machen, nicht gesondert definiert, ergibt sich aus dem Nichtvorliegen der Bestimmungsgründe für beschränkte bzw. nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit.

Auch noch wichtig in diesem Zusammenhang: ein Erwachsener kann entweder voll geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sein. Beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen. Bei Volljährigen gibt es allerdings eine sog. partielle Geschäftsunfähigkeit, die bezieht sich nur auf einzelne Lebensbereiche.
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Userbild von ZeroCool
zerocool
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von sabine2902

Das Gesetz bestimmt nicht explizit, wer geschäftsfähig ist, sondern nur, wer es NICHT ist. Sonst müsste sich ja jeder vergewissern, dass sein Vertragspartner voll geschäftsfähig ist, aber es wird vorausgesetzt, dass jeder Erwachsene die nötige Willensreife besitzt. Daher ergibt sich aus §2, dass jeder voll geschäftsfähig ist, der nicht an einer Störung der geistigen Gesundheit leidet, die eine freie Willensbildung ausschließen (oder eben das bestimmte Alter nicht erreicht hat, aber das sagt §2 ja ausdrücklich).

Also, um es kurz zu machen, nicht gesondert definiert, ergibt sich aus dem Nichtvorliegen der Bestimmungsgründe für beschränkte bzw. nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit.

Auch noch wichtig in diesem Zusammenhang: ein Erwachsener kann entweder voll geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sein. Beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen. Bei Volljährigen gibt es allerdings eine sog. partielle Geschäftsunfähigkeit, die bezieht sich nur auf einzelne Lebensbereiche.


wow ich bin begeistert und das ist nach gestern nicht so einfach :-D
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Userbild von Polomaus
polomaus
am 05.02.06
hey! vielleicht könnt ihr mir auch auf die sprünge helfen!
hab da so nen kleines verständnisproblem bei den agb`s.

was ist denn der wesentliche unterschied zwischen klauselverboten MIT und OHNE wertungsmöglichkeit (§§ 308,309)??
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Userbild von stussy
stussy
am 05.02.06
§ 308 BGB: diese Klauseln sind nicht immer unwirksam, sondern können im Einzelfall auch wirksam sein.

§ 309 BGB: diese Klauseln sind immer unwirksam.

zu beachten ist dabei, das §§308, 309 BGB nicht anwendbar sind, wenn die agb gegenüber einen unternehmer oder einer juristischen person gelten (=> laut §310 I).

§ 307 I ist aber in jedem fall zu prüfen.

hoffe das hilft oo-) .
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Userbild von Polomaus
polomaus
am 05.02.06
hey supi! vielen dank. das hilft mir echt auf die sprünge.
den nächsten haken, den ich an nen schwerpunkt setzen kann :-))
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