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BGB - Wiederholungsprüfung

Userbild von Anonym
anonym
am 30.07.04
Bei meiner Prüfungsvorbereitung bin ich auf eine Frage gestoßen zum Thema Verjährung. In der letzten Klausur kam eine Frage dran, die mir Probleme bereitete. und zwar haben sich X und Y darauf geeinigt, dass ihre Ansprüche bereits ein Jahr früher verjähren und die Frage ist, ob das rechtswirksam ist? wenn ich mich recht erinnere, dann kann man die Verjährungsfrist verkürzen, aber nicht verlängern... oder war es umgekehrt??? Wer kann mir da weiter helfen?

Desweiteren kam noch eine Frage aus dem Leistungsstörungsrecht dran, nur habe ich dazu keine Mitschriften mehr. Was können da für Fragen dran kommen? Miss Klatt Pawelczyk hat doch im letzten Semester in den letzten VL's diesen einen Fall mehrmals wiederholt, und das kam dann in der Klausur dran... Hat vielleicht jemand ein gutes Script dazu?
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Userbild von Anonym
anonym
am 30.07.04
also ich kann dir nur sagen, dass verjährungsansprüche auf jeden fall verlängert werden können. beispielsweise stellt die garantie eine verlängerung der verjährung des anspruches auf gewährleistung dar.

(übernehme aber keine garantie für die richtigkeit)
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bernd
am 31.07.04
hallo webi,

deine erste frage ist in § 202 BGB geregelt.

außerdem hab ich mal Frau Dr. Klatt Pawelczyk per mail konsultiert. schwerpunkte für die wdh. klausur sind:

1. Rechts-, Geschäfts- u. Deliktsfähigkeit
2. Einreden und Einwendungen , insbes. Verjährung
3. Wirksamwerden von Willenserklärungen
4. Inhaltl. Mängel und Anfechtung einer WE
5. Arten von Rechtsgeschäften
6. Recht der AGB
7. Leistungsstörungsrecht , insbes. Unmögl.

noch viel spaß beim lernen, bis montag.
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Userbild von Anonym
anonym
am 31.07.04
okay, wenn ich das jetzt richtig interpretiert habe, dann ist das laut 202 nicht zulässig, dass man die Verjährung verkürzt...

Thanks für die Schwerpunkte, sind ja fast die selben Schwerpunkte wie letztes Semester. Aber Arten der Rechtsgeschäfte hätt ich ohne dich jetzt nich gelernt! :-D Und Leistungsstörungsrecht hab ich mittlerweile schon im Griff. Also viel Glück am Montag, aller guten Dinge sind ja bekanntermaßen ZWEI! ;-)
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Userbild von bernd
bernd
am 31.07.04
naja hoffen wir mal das das was wird....

kann ich bei den schwerpunkten eingentlich davon ausgehen, das z.b. abschluß von verträgen oder bote/stellvertreter nicht dran kommt... und wo ist da die grenze zu ziehen???
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Userbild von Anonym
anonym
am 31.07.04
hmmmmm..... also wenn ich mir die Fragen der letzten Jahren angucke, dann sind eigentlich immer 8 Fragen dran gekommen. das würde dann ja bedeuten, dass noch ein thema fehlt oder 2 fragen zu einen von den 7 punkten. versichern kann ich dir da natürlich nichts. ich hab mir noch bote/stellv., erfüllungs-/verrichtungsgehilfe, Anfechtung von WE und Verträge (Antrag, Annahme, Dissens) angeguckt.
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bernd
am 01.08.04
bei der prüfung im WS waren auch bote/stellvertreter, erfüllungs/verrichtungsgehilfe und vertarg schwerpunkte. da diese 3 punkte nun fehlen kann man sich wohl getrost auf die anderen 7 punkte konzentrieren...

hab grad nen kaffee geschlürft und lern dann mal noch ne runde, ist ja erst um 2 und nicht mehr so warm....
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