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ABWL- Grundlagen der Besteuerung- Fragen

Userbild von RomyNF
romynf
am 04.02.09
Hallo, habe zwei Fragen:
1. zum Thema "verdeckte Gewinnausschüttung".
Steh grad auf der Leitung: Wenn ein zu 20% an einer KApitalgesellschaft beteiligter (nennen wir ihn Stpfl. E ;-) ) zusätzlich bei dieser Gesellschaft als Geschäftsführer arbeitet und daraus ein Gehalt i.H.v. 70.000,- bezieht (40.000,- wären angemessen), dann sind doch die 40.000,- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die 30.000,- Einkünfte aus Kap.vermögen, oder nicht. Ist die EA des angemessenen Teils davon abhängig, ob er an dem Laden noch beteiligt ist?

2. zum Thema Veräußerungsgewinne aus dem PV
Wenn jemand Wertpapiere im PV hält, diese nach bspw. 10 Monaten wieder verkauft (wäre Tatbestand des §23) und die Beteiligung mehr als 1 Prozent beträgt(wäre ja Tatbestand des §17), welcher der beiden Paragraphen greift dann, welcher hat "Vorrang"?

Ich sollte das glaub ich wissen, aber da ist ganz viel Steuermatsch und HAlbwissen in meinem Kopf. Noch viel zu tun bis Montag... :-o

Bin extrem dankbar für jeden kurzen Hinweis!

Romy
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Userbild von loomit
loomit
am 05.02.09
1. verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind wie offene Gewinnausschüttungen zu behandeln, also nach §20 Absatz 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, was du ja schon geschrieben hast.
Nach meiner Interpretation deiner Formulierung arbeitet der Steuerpflichtige so oder so als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft, unabhängig davon wieviele Anteile er besitzt (Er könnte die Anteile ja auch veräußern und wäre trotzdem noch Geschäftsführer).
Somit bleiben die Einkünfte aus der Tätigkeit des Geschäftsführers Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

2. Veräußerungsgewinne aus dem PV

§23 Absatz 2 Satz 2 EStG: "§17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen."

§23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: "[...] bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum [...] nicht mehr als ein Jahr beträgt. [...]"

--> Da für deinen Fall die Haltdauer unter einem Jahr (10 Monate) liegt, ist §23 EStG anzuwenden (Ich hoffe, dass ist durch die Zitate der Paragraphen ersichtlich)

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Falls ich doch etwas falsch beantwortet haben sollte, bitte ich dies zu entschuldigen und erhoffe gleichzeitige Richtigstellung!

MfG.
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romynf
am 05.02.09
Ok, das war das, was ich auch angenommen hatte.
Super, vielen lieben Dank für Deine Antwort und viel Erfolg für die Prüfungen!

Romy
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