StudentInnen in der Stadt
Taschenrechner |
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anonym
am 02.02.07
Hallo, was für einen Taschenrechner darf man mit in die ABWL Prüfung nehmen? (Grafikfähiger, Programmierbarer, "einfacher" usw...) Vielen Dank, Robert
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stephan1333
am 02.02.07
jeden, ein TR ist ein TR
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bugsbunny
am 02.02.07
glaube nicht das das so einfach ist. zwar darf in vielen prüfungen ein TR benutzt werden, oft wird aber wert drauf gelegt, dass es sich um einen nicht programmierbaren handelt...wegen spickergefahr nehm ich an. ich denke das gilt auch für die ABWL Prüfung!
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anonym
am 02.02.07
bislang wurde noch nie ein tr kontrolliert bzw. darauf geachtet was für tr mit in die klausur genommen wurden. ich gehe auch davon aus, dass man jeden benutzen darf!
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lothar
am 02.02.07
Hmm, ich wollte mich eigentlich zurückhalten, aber um hier noch mal endgültige Klarheit zu schaffen... Es gibt für die Aufsichtsführenden sogenannte [h2][navy]Hinweise für die Aufsichtsführenden bei den Prüfungsklausuren im {Semester XY} (auf Grundlage des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 03. Juli 2002)[/navy][/h2] Darin findet sich als viertes der Abschnitt (auf Seite 3): [h3][navy]Zu einzelnen Fragen der Aufsichtsführung[/navy][/h3] [list=1][*][navy]Da durch die Aufsichtsführenden während der Prüfungsklausuren nicht kontrollierbar ist, ob es sich beim jeweils verwendeten Taschenrechner um einen programmierbaren oder nichtprogrammierbaren Taschenrechner handelt, die Studenten ausserdem fast ausnahmslos über programmierbare Taschenrechner verfürgen, ist der Hinweis auf den Deckblättern der Prüfungsklausuren "Zulässige Hilfsmittel: Nichtprogrammierbarer Taschenrechner" unzulässig. Es wird empfohlen, auf die Verwendung des Taschenrechners grundsätzlich zu verzichten. Sollte ein Prüfer aber auf der Verwendung des Taschenrechners bestehen, kann dieser auch programmierbar sein.[/navy] [*]{Täuschungsversuche}[/list=1] Das Ganze ist dann auf der letzten Seite unterschrieben von Dr. Fischer, zusätzlich versehen mit einem Stempel des Prüfungsamtes der WiFa.
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stephan1333
am 02.02.07
genauso kenne ich es und mache ich es seit 7 Semestern
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perry cox
am 03.02.07 Zitat:Original geschrieben von Lothar [h2][navy]Hinweise für die Aufsichtsführenden bei den Prüfungsklausuren im {Semester XY} (auf Grundlage des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 03. Juli 2002)[/navy][/h2] Darin findet sich als viertes der Abschnitt (auf Seite 3): [h3][navy]Zu einzelnen Fragen der Aufsichtsführung[/navy][/h3] [list=1][*][navy]Da durch die Aufsichtsführenden während der Prüfungsklausuren nicht kontrollierbar ist, ob es sich beim jeweils verwendeten Taschenrechner um einen programmierbaren oder nichtprogrammierbaren Taschenrechner handelt, die Studenten ausserdem fast ausnahmslos über programmierbare Taschenrechner verfürgen, ist der Hinweis auf den Deckblättern der Prüfungsklausuren "Zulässige Hilfsmittel: Nichtprogrammierbarer Taschenrechner" unzulässig. Es wird empfohlen, auf die Verwendung des Taschenrechners grundsätzlich zu verzichten. Sollte ein Prüfer aber auf der Verwendung des Taschenrechners bestehen, kann dieser auch programmierbar sein.[/navy] [*]{Täuschungsversuche}[/list=1] Das Ganze ist dann auf der letzten Seite unterschrieben von Dr. Fischer, zusätzlich versehen mit einem Stempel des Prüfungsamtes der WiFa. Schön schön! Kann man das irgendwo einsehen / downloaden / kopieren?? Finds nirgends! Kannst du den Link zum Dokument mal posten!? Danke schön!
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lothar
am 03.02.07
Ich habe dazu keinen Link. Ich habe das lediglich in Papierform hier. Es handelt sich, wie schon geschrieben, um die Hinweise für die Aufsichtsführenden - sprich für die Mitarbeiter - und die werden jedes mal im Zusammenhang mit der Verteilung der Prüfungsaufsichten an die Lehrstühle verteilt. D.h. theoretisch können sich diese Hinweise auch ändern... Warum diese Hinweise, in denen auch die durchzuführende Belehrung über Täuschungsversuche etc. drin steht, nicht für die Studenten ausgehängt wird, kann ich dir nicht sagen. ( Lothar
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