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Steuer - Übungsaufgabe 9 - §16 Abs 4 EStG

Userbild von PaulPanzer
paulpanzer
am 21.07.06
Hallo, eine Frage zur genannten Übungsaufgabe.....

Mir ist ja klar, dass es sich dabei um eine begünstigte Betriebsveräußerung handelt, und der Steuerpflichtige die 56% Methode der 1/5 Methode vorzieht, da er ja >55 Jahre und der §34 Abs 3. noch nicht in Anspruch genommen wurden. Aber wieso nimmt er nicht den Freibetrag von 45 000 € nach §16 Abs 4 EStG in Anspruch? Dafür gelten dorch die gleichen Voraussetzungen. Nach der Abschmelzmethode hätte er doch einen Anspruch auf 41 000 € Freibetrag..... oder etwa nicht? In meinem Mitschrieb aus der Übung wurde der Freibetrag nämlich nicht berücksichtigt....

Gruss
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Userbild von vfbleipzig
vfbleipzig
am 21.07.06
Die Frage tauchte schon mal in einem älteren Beitrag auf ...

http://www.wiwi-leipzig.de/forum_thread_1454.htmlZum Thread

Dazu vor allem das:
Hallo,
hab mich darüber auch schon gewundert und den Lippmann mal gefragt, er meinte dass die Aufgabenstellung "...ein Veräußerungsgewinn i.S.d. §16 ..." impliziert, dass der Freibetrag hier schon abgezogen wurde.

Hätte aber auch mit dem Freibetrag - gerade in der Klausur (wenn es viel. 10 Punkte oder mehr geben sollte) argumentiert?!

Mann, ich verzweifle langsam an Besteuerung - man denkt, man "kann alles". Guckt sich wieder ältere Klausuren an und bekommt nur schwer irgendwas zusammen. Vor allem wenn ich dann sehe, dass es für einige Dinge 15 Punkte und mehr gibt ...
Na ja-positiv denken. Aber ich befürchte "schlimmes", nachdem die letzten beiden Klausuren noch halbwegs okay waren.
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Userbild von PaulPanzer
paulpanzer
am 21.07.06
Mir ist das zwar nicht klar, was der Lippmann da sagt, aber ich hätte in der Klausur 100 Prozentig noch die Abschmelzmethode benutzt. In Klausuren wird aber immer explizit genannt ob der Freibetrag schon gewährt wurde.

Ich finde irgendwie, man kann alle Klausuren recht gut lösen. Allerdings sind starke Schwanungen drin im Schwierigkeitsgrad. Da gibt es sogar 2, da muss man nur Begriffe definieren. (je nach Wahl der aufgabe) Sowas fänd ich total ok..

Weißt denn jemand wie das mit dem Papst-Golf ist? Aus der Klausur vom SS 05. Da er ja den Golf nur knapp ein halbes Jahr in seinem Besitz war, und somit die Frist für sonstige Wirtschaftsgüter ( 1 Jahr) unterschritten hat,so muss er den Veräußerungsgewinn doch auch versteuern, und zwar nach §23 EStG. Und von seinem Gewinn ist jedoch noch der Freibetrag von 512 € abzuziehen.

Also 190 000 € - 10 000 € - 512 € = 179 488 hat er zu versteuern.

Umsatzsteuerpflichtig ist er nicht. Da er kein Unternehmer ist, wird er nicht zur Umsatzsteuer veranlagt. Und die Umsatzsteuerpflicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen, fällt auch raus, da es kein Neuwagen ist

Umsatzsteuerpflichtig wäre er nur, wenn er die Umsatzsteuer unberechtigterweise in der Rechnung ausweisen würde, so muss er sie auch bezahlen. Das wäre meine Lösung.

Wäre nett wenn jemand mal seinen Lösungsweg darlegen würde

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Userbild von Stephan1333
stephan1333
am 21.07.06
Mir fällt dazu ein, das es eine Freigrenze ist, du also die 512 nicht abziehen darfst.
Dazu könnte es sein da er es ja ins Ausland verkauft hat, das es die Steuer wieder abziehen kann? Gab doch die Regel Einfuhrumsatzsteuer und Innergemeinschaftlichem Erwerb. Ist ja im Grunde nur das Gegenteil.
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Userbild von PaulPanzer
paulpanzer
am 21.07.06
Ja, ist ne Freigrenze.

Meinst du die inngergemeinschaftliche Lieferung in ein anderes EU-Land? Den Vorsteuerabzug auf Seite 52 im Skript? Wenn ja, dann wäre ich anderer Meinung. Denn er ist ja kein unternehmer, udn nur Unternehmer dürfen einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Innergemeinschaftlicher Erwerb, die Umsatzsteuerpflicht für jeden, gilt doch nur für einen Neuwagen.......oder?

Gruss

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Userbild von PaulPanzer
paulpanzer
am 21.07.06
Zu Übungsaufgabe 8...

wieso prüft er da auf §34 Abs3 EStG? Da steht doch drin dass es sich um eine Entschädigung handelt in der Aufgabe. Der §34 Abs 3 EStG ist doch nur anzuwenden bei einer begünstigten Betriebsveräußerung. Ich hätte das nie daraufhin geprüft in der Klausur. Ist doch klar, dass es sich dabei um die 1/5 Methode nach §34 Abs 1. EStG handelt. Oder? §-)
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Userbild von vfbleipzig
vfbleipzig
am 21.07.06
Habe das Skript gerade nicht vor mir (muss ja noch ne Vorlesung besuchen :-/ Aber soweit ich es in Erinnerung habe, hatte der Lippmann auch was zum generellen Verkauf ins Ausland angeben. Das man die Vorsteuer erst mal abzieht, aber ich habe auch so in Erinnerung, dass dies nur für Unternehmer gilt?! Schwierig, schwierig ... sonst hätte ich so argumentiert wie Du Paul ...
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